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Sonderzahlung trotz Kündigung?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Ein Beschäftigter hat nach einer Kündigung keinen Anspruch auf eine Sonderzahlung, wenn die Mitarbeiter damit alleine für ihre Betriebstreue belohnt werden sollen.

Viele Angestellte erhalten Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld. Diese Zahlungen sollen entweder als Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung dienen oder den Mitarbeiter für seine erwiesene und zukünftige Betriebstreue belohnen.

Zahlung nur bei bestehendem Arbeitsverhältnis

Im konkreten Fall wurde einer Arbeitnehmerin zum Ende des Jahres gekündigt. Dennoch verlangte sie von ihrem Chef die Auszahlung der Weihnachtsgratifikation, obwohl diese laut Arbeitsvertrag nur bei einem ungekündigten Arbeitsverhältnis ausbezahlt werden sollte. Außerdem wurde die Gratifikation als Treueprämie bezeichnet und sollte zurückbezahlt werden, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach Auszahlung beendet wird. Als der Arbeitgeber daher die Zahlung verweigerte, zog die Frau vor Gericht.

Kein Anspruch der gekündigten Arbeitnehmerin

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) lehnte einen Anspruch der Angestellten ab. Aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich, dass der Arbeitgeber die Gratifikation nicht für erbrachte Arbeitsleistungen seiner Mitarbeiter bezahlen wollte - was zu einem Zahlungsanspruch geführt hätte -, sondern überwiegend, um deren bisherige und zukünftige Betriebstreue zu belohnen.

Immerhin sollten nur die Beschäftigten einen Anspruch darauf behalten, die sich auch noch drei Monate nach der Sonderzahlung in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befanden. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Beschäftigte selbst gekündigt hat oder entlassen wurde. Vorliegend wurde die Frau auch nicht unangemessen benachteiligt, weil sie nach ihrer Entlassung keine Sonderzahlung erhielt. Schließlich sollte die Sonderzahlung dazu motivieren, auch weiterhin gute Leistung für den Arbeitgeber zu erbringen. Diese Wirkung kann sie bei einem gekündigten Mitarbeiter nicht mehr auslösen, sodass die Frau die Zahlung auch nicht „verdient" hat.

(BAG, Urteil v. 18.01.2012, Az.: 10 AZR 667/10)

(VOI)

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