1.659 Anwälte für Grillen | Seite 70

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Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Stefan Gloyer
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Rechtsanwalt Dr. Stefan Gloyer
Kanzlei Stefan Gloyer, Salurner Straße 16, 6020 Innsbruck, Österreich 7159.5315263854 km
Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Sportrecht • Arzthaftungsrecht • Verkehrsrecht • Erbrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht
Ihr kompetenter Herr Rechtsanwalt Dr. Stefan Gloyer für Rechtsfragen rund um den Bereich Grillen
aus 139 Bewertungen Herr Dr. Gloyer ist sehr kompetent und hat mich bestens vertreten. (20.03.2024)
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Kanzlei Brundseaux, Rue des Anneux 12, 4053 Embourg, Chaudfontaine, Belgien 6609.0960395651 km
Verkehrsrecht • Strafrecht • Zivilrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Grillen hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Raphaël Brundseaux
aus 12 Bewertungen Herr Brundseaux hat mir sehr geholfen! Er bleibt an dem Fall dran und kümmert sich bis Ende! (04.04.2024)
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Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
STEINWACHS Rechtsanwaltskanzlei, Hallerstr. 89, 20149 Hamburg 6718.7447773689 km
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Herr Rechtsanwalt Stephan Steinwachs hilft Ihnen anwaltlich kompetent im Bereich Grillen
aus 65 Bewertungen Der ReA hat mir erklärt, dass eine Klage gegen einen Arzt in der Notaufnahme einer Klinik, der nicht erkannt hat, dass … (05.12.2023)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Grillen

Fragen und Antworten

  • Grillen: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Grillen umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Grillen und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Grillen: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Grillen sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.

Die Richter unseres Landes mussten sich in den vergangenen Jahren intensiv mit der Frage beschäftigen, ob das Grillen im Garten, auf der Terrasse und auf dem Balkon erlaubt ist. Diese Frage lässt sich jedoch nicht pauschal beantworten, denn die Richter urteilten bisher immer nur anhand eines konkreten Einzelfalles, so dass sich aus den gefällten Urteilen keine verbindlichen Regelungen entnehmen lassen und die Rechtsprechung zu diesem Thema dadurch sehr uneinheitlich ist.

Lediglich in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen und Brandenburg bestehen gesetzliche Grundlagen, die das Grillen in den Sommermonaten regeln. Nach diesen Regelungen ist das Grillen nach den Landesimmisionsschutzgesetzen dann verboten, wenn dadurch unbeteiligte Nachbarn erheblich belästigt werden, etwa durch Eindringen von Qualm und Rauch in deren Wohn- oder Schlafräume. Sollten diese Regelungen verletzt bzw. nicht beachtet werden, so ist ein Bußgeld zu zahlen. Auch können die Betroffenen für eine schnelle Hilfe die Polizei rufen und diese kann das Grillen untersagen.

In allen anderen Bundesländern bestehen keine entsprechenden gesetzlichen Regelungen und die Richter müssen ihre Entscheidungen auf die allgemeinen zivilrechtlichen Unterlassungsbeschlüsse stützen.

Bei der Beurteilung der Frage, ob das Grillen erlaubt oder verboten ist, wird hier auf den Umfang der Grilltätigkeit abgestellt. Grundlage ist, dass das Grillen weder generell erlaubt noch allgemein verboten ist. Bei gelegentlichem Grillen wird sicherlich keine wesentliche Beeinträchtigung des Nachbarn vorliegen. Nach den Vorschriften des BGB  muss der Nachbar das Grillen im Garten dulden, wenn er dadurch nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel dann vor, wenn Grenzwerte, die in gesetzlichen Vorschriften oder in Verwaltungsvorschriften niedergelegt sind, nicht überschritten werden. Bestehen keine entsprechenden Vorschriften, kommt es auf die besonderen Umstände im Einzelfall an. Es kann also je nach Wohnsituation etwas anderes gelten.

  • Reihenhaus/Hausgrundstück

Das Grillen im Garten bzw. auf der Terrasse eines Reihenhauses oder eines Hausgrundstücks ist nur dann zu untersagen, wenn der Grill so dicht an den angrenzenden Wohn- und Schlafräumen platziert wird, dass in diese Qualm und Rauch eindringen kann. Auch wenn keine hohe Rauch- und Qualmentwicklung zu verzeichnen ist, verlangen einige Gerichte die Häufigkeit der Grillaktivitäten einzuschränken, z.B. auf fünfmaliges Grillen pro Saison.

  • Mietwohnungen/Wohnungseigentumsanlagen

In Mietwohnungen ist das Grillen auf dem Balkon meistens bereits durch die Hausordnung verboten und aus brandrechtlichen Gesichtspunkten unzulässig. Sollte dies nicht der Fall sein, kann das Grillen aus sozialüblichen Gesichtspunkten nicht verboten werden, denn das ist nur dann möglich, wenn starker Qualm und Rauch in die Nachbarwohnung eindringt. Auch in diesen Fällen sollte man darauf achten, dass das Grillen kein Übermaß annimmt.

Bei Wohnungseigentumsanlagen gelten die gleichen Grundsätze. Beim Grillen auf einer Sondernutzungsfläche, z.B. im Garten, muss ebenfalls beachtet werden, dass kein Qualm in andere Wohnungen zieht und ein ausreichender Abstand eingehalten wird.

Grundsätzlich kann man sagen, dass jeder verpflichtet ist, beim Grillen darauf zu achten, dass der Nachbar nicht durch Qualm oder Gerüche wesentlich belästigt wird. Deshalb sollte auf einen möglichst großen Abstand des Grills an die angrenzenden Wohn- und Schlafräume geachtet werden und es ist auf jeden Fall sinnvoll, den Nachbarn rechtzeitig über einen geplanten Grillabend zu informieren, damit dieser Fenster und Türen geschlossen halten kann und kein Qualm, Rauch oder Gerüche eindringen können. Außerdem sollte die Häufigkeit des Grillens nur im normalen Maße liegen und ab 22 Uhr nur noch in Zimmerlautstärke stattfinden.

(WEI)

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