Beamtenrechtliche Ernennung und Rücknahme wegen arglistiger Täuschung

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Das Thema Rücknahme der Ernennung wegen arglistiger Täuschung spielt in der Praxis immer wieder eine Rolle. Dabei kann die Täuschung darin liegen, dass gesundheitliche Probleme verschwiegen werden. Wie der folgende Fall zeigt, kann die Täuschung auch darin liegen, dass über Verfassungstreue unwahre Angaben gemacht weren.


Mit seinem Urteil vom 13.03.23 (3 K 2900/22) hat das Verwaltungsgericht Freiburg entschieden, dass die Ernennung eines Polizeimeisteranwärters rückgängig gemacht werden kann, wenn dieser arglistig über seine Ansicht über die demokratische Grundordnung getäuscht hat.


Im zugrundeliegenden Fall wurde der Kläger im März 2020 zum Anwärter als Polizeimeister ernannt. In den daraufhin durchgeführten Bewerbungsverfahren und auch bei seiner Ernennung versicherte er, teilweise sogar schriftlich, dass er verfassungstreu sei.


Ein Jahr später wurden im Laufe eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn nicht nur mutmaßliche kinder- und jungendpornographische Inhalte und Propaganda verfassungswidriger Organisationen  entdeckt, sondern konnte auch die Teilnahme von 2019 bis 2020 an einer Chatgruppe, namentlich „Grillen gg. Überfremdung“, nachgewiesen werden.


Sowohl in dieser  Gruppe  als auch im Chat mit einem Bekannten wurden Nachrichten und Bilder rassistischer, antisemitischer, homophober, frauenverachtender und nationalsozialistischer Art ausgetauscht.


Nachdem der Dienstherr über diese Nachrichten Kenntnis erlangte, wurde dem Kläger die Ausübung der Dienstgeschäfte verboten und die Ernennung zum Polizeimeisteranwärter wurde rückgängig gemacht. Auch die bereits ausgezahlten Bezüge sollte er zurückerstatten.

Gegen dies ging der Kläger im Oktober 2022 vor.


Das Verwaltungsgericht Freiburg wies die Klage ab.

Es entschied, dass eine Ernennung nach dem Beamtenstatusgesetz zurückgenommen werden könne, wenn sie auf einer arglistigen Täuschung beruhe.

Vorliegend habe der Kläger über seine Ansicht gegenüber der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und damit einhergehend über seine Einstellungsvoraussetzungen getäuscht.


Die Chatverläufe belegen eine Vielzahl von nationalsozialistischen Äußerungen sowie rassistische, homophobe und frauenverachtende Kommentare. Dies könne zwar grundsätzlich nicht als ein Fehlen der Bekenntnis zur Verfassungstreue ausgelegt werden, doch könne aus der Menge und Extremität der Nachrichten des Klägers geschlossen werden, dass er der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ablehnend gegenüberstehe.


Ebenso sei die Rückforderung der gezahlten Anwärterbezüge nicht zu beanstanden. Grundsätzlich richte sich diese Ermessensentscheidung der Polizeischule nach der bereits geleisteten Arbeit der jeweiligen Person. Vorliegend habe der Kläger seine Ausbildung jedoch erst begonnen, sodass die Polizeischule habe annehmen dürfen, dass er noch keine nennenswerte Arbeit geleistet habe. Ungeklärt blieb, ob die Dienstleistung eines Anwärters damit als „wertlos“ einzustufen sei, wenn die Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Ordnung eine Grundvoraussetzung für den Dienst sei und es dem Anwärter an dieser mangele.

Foto(s): Janus Galka


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