72 Anwälte für Honorarvereinbarung
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Honorarvereinbarung
Fragen und Antworten
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Honorarvereinbarung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Honorarvereinbarung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Honorarvereinbarung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Honorarvereinbarung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Honorarvereinbarung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen. -
Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
Die Honorarvereinbarung wird im Gesetz als Vergütungsvereinbarung bezeichnet. Solche Vereinbarungen schließen Rechtsanwälte mit ihren Mandanten häufig dann ab, wenn die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für den konkreten Fall nicht angemessen erscheinen. Manche Kanzleien setzen auch grundsätzlich auf diese Vergütungsvariante. In einer Honorarvereinbarung kann beispielsweise ein fester Stundensatz oder auch ein Festpreis abgemacht sein. Möglich ist aber auch eine schlichte Erhöhung der gesetzlichen Gebühren.
Form der Honorarvereinbarung
Eine Honorarvereinbarung muss in Textform erfolgen und als Vergütungsvereinbarung oder vergleichbar eindeutig bezeichnet sein. Sie darf nicht zusammen mit anderen Vereinbarungen vermengt werden. Insbesondere darf eine Honorarvereinbarung nicht in der Vollmacht enthalten sein. Zudem hat der Rechtsanwalt eine Aufklärungspflicht dahin gehend, dass auch bei höherer Honorarvereinbarung mit dem eigenen Mandanten eine Kostenerstattung des Gegners regelmäßig nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren erfolgen kann.
Mindestens das gesetzliche Honorar
Zu beachten ist das Gebührenunterschreitungsverbot aus § 49b Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Honorarvereinbarungen unterhalb der gesetzlichen Kosten sind nur zulässig, soweit sie das RVG explizit erlaubt. Das ist in außergerichtlichen Angelegenheiten regelmäßig der Fall. Aber auch hier ist das Verhältnis zwischen Vergütung des Anwaltes und seiner Leistung sowie der etwaigen Anwaltshaftung zu wahren.
Vereinbarung eines Erfolgshonorars
In Einzelfällen sind inzwischen auch Erfolgshonorare zulässig, wenn der Mandant anderenfalls von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. In derartigen Honorarvereinbarungen müssen Gründe und Bedingungen genannt werden. Außerdem hat die Erfolgshonorarvereinbarung keinen Einfluss auf die vom Mandanten zu zahlenden Gerichtskosten oder Verwaltungskosten.
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