71 Anwälte für Honorarvereinbarung | Seite 2
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Honorarvereinbarung
Fragen und Antworten
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Honorarvereinbarung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Honorarvereinbarung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Honorarvereinbarung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Honorarvereinbarung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Honorarvereinbarung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.
Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt. -
Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.
Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.
Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
Die Honorarvereinbarung wird im Gesetz als Vergütungsvereinbarung bezeichnet. Solche Vereinbarungen schließen Rechtsanwälte mit ihren Mandanten häufig dann ab, wenn die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für den konkreten Fall nicht angemessen erscheinen. Manche Kanzleien setzen auch grundsätzlich auf diese Vergütungsvariante. In einer Honorarvereinbarung kann beispielsweise ein fester Stundensatz oder auch ein Festpreis abgemacht sein. Möglich ist aber auch eine schlichte Erhöhung der gesetzlichen Gebühren.
Form der Honorarvereinbarung
Eine Honorarvereinbarung muss in Textform erfolgen und als Vergütungsvereinbarung oder vergleichbar eindeutig bezeichnet sein. Sie darf nicht zusammen mit anderen Vereinbarungen vermengt werden. Insbesondere darf eine Honorarvereinbarung nicht in der Vollmacht enthalten sein. Zudem hat der Rechtsanwalt eine Aufklärungspflicht dahin gehend, dass auch bei höherer Honorarvereinbarung mit dem eigenen Mandanten eine Kostenerstattung des Gegners regelmäßig nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren erfolgen kann.
Mindestens das gesetzliche Honorar
Zu beachten ist das Gebührenunterschreitungsverbot aus § 49b Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Honorarvereinbarungen unterhalb der gesetzlichen Kosten sind nur zulässig, soweit sie das RVG explizit erlaubt. Das ist in außergerichtlichen Angelegenheiten regelmäßig der Fall. Aber auch hier ist das Verhältnis zwischen Vergütung des Anwaltes und seiner Leistung sowie der etwaigen Anwaltshaftung zu wahren.
Vereinbarung eines Erfolgshonorars
In Einzelfällen sind inzwischen auch Erfolgshonorare zulässig, wenn der Mandant anderenfalls von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. In derartigen Honorarvereinbarungen müssen Gründe und Bedingungen genannt werden. Außerdem hat die Erfolgshonorarvereinbarung keinen Einfluss auf die vom Mandanten zu zahlenden Gerichtskosten oder Verwaltungskosten.
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