3.507 Anwälte für Verleumdung | Seite 147

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Profil-Bild Rechtsanwalt Harald Holdschick
Rechtsanwalt Harald Holdschick
Neugebauer & Holdschick, Karlsruher Straße 11/1, 70771 Leinfelden-Echterdingen 6935.1809677725 km
Fachanwalt Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Fachanwalt Verkehrsrecht • Strafrecht • Versicherungsrecht
Herr Rechtsanwalt Harald Holdschick ist Ihr rechtlicher Beistand für juristische Belange im Bereich Verleumdung
(21.04.2024) Herr Holdschick hat sich spontan bereit erklärt, sich um dem Fall zu kümmern.
Profil-Bild Rechtsanwalt Vincent Spörl
sehr gut
Kanzlei Vincent Spörl, Münchener Straße 16, 10779 Berlin 6972.935075574 km
Strafrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Beratung und Vertretung bei juristischen Fragen im Bereich Verleumdung bietet Herr Rechtsanwalt Vincent Spörl
aus 10 Bewertungen ❤️ (30.03.2023)
Profil-Bild Rechtsanwältin Katja Isenberg
Kanzlei Katja Isenberg, Kellenspring 11, 15230 Frankfurt (Oder) 7052.0212785067 km
Fachanwältin Strafrecht • Ausländerrecht & Asylrecht • Mediation • Opferhilfe • Jagdrecht • Schiedsgerichtsbarkeit
Juristische Fragen im Bereich Verleumdung beantwortet Frau Rechtsanwältin Katja Isenberg
aus 8 Bewertungen Frau Isenberg war sehr einfühlsam, hatte konkrete Vorschläge zur Lösung des Problems. (03.11.2022)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Verleumdung

Fragen und Antworten

  • Verleumdung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Verleumdung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Verleumdung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Verleumdung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Verleumdung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.

Die Verleumdung gehört zu den sogenannten Ehrdelikten und stellt eine schwere Form der Beleidigung dar. Im deutschen Recht begeht derjenige eine Verleumdung, der über einen lebenden Mensch oder eine Personengemeinschaft ehrverletzende Behauptungen aufstellt, obwohl er weiß, dass diese unwahr sind. Er muss also bewusst die Unwahrheit behaupten, d. h. mit Vorsatz handeln. Die Verleumdung ist in § 187 Strafgesetzbuch (StGB) gesetzlich geregelt.

Unwahre Tatsachenbehauptung

Grundsätzlich muss bei der Verleumdung zwischen Tatsachen und Werturteilen unterschieden werden. Im Rahmen der Verleumdung muss eine Äußerung einer ehrenrührigen unwahren Tatsache über einen anderen erfolgen. Eine Tatsache ist ein konkreter Zustand oder Vorgang der Vergangenheit oder Gegenwart, der wahrnehmbar in Erscheinung getreten und somit beweisbar ist. Ehrenrührig ist eine Tatsache dann, wenn sie jemanden verächtlich macht oder in der öffentlichen Meinung herabwürdigt. Unwahrheit liegt vor, wenn die behauptete Tatsache objektiv betrachtet in wesentlichen Punkten falsch ist und das Gegenteil der Behauptung zutrifft. Werturteile hingegen drücken nur eine bloße Meinung aus und unterfallen nicht dem Straftatbestand der Verleumdung.

Behauptung oder Verbreitung wider besseres Wissens

Im Rahmen der Verleumdung versteht man unter Behauptung, dass man etwas gegenüber einem Dritten aus eigener Überzeugung als richtig bzw. wahr darstellt. Eine unwahre Tatsache wird dann verbreitet und entspricht dem Straftatbestand der Verleumdung, wenn jemand eine fremde Äußerung weitergibt bzw. eine Tatsache als Gegenstand fremden Wissens kundtut. Diese Behauptung bzw. Verbreitung muss vorsätzlich und wider besseres Wissens geschehen, d. h. es muss beim Verleumder die positive Kenntnis der Unwahrheit vorliegen.

Antragsdelikt und Strafmaß

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass diese Straftat nur dann verfolgt wird, wenn der Betroffene selbst gem. § 77 StGB einen Strafantrag nach § 194 StGB stellt. Die Verleumdung wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft. Erfolgt die Verleumdung öffentlich, d. h. vor einer größeren, nicht durch nähere Beziehungen zueinander stehenden Anzahl von Personen, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften nach § 11 Abs. 3 StGB, liegt eine qualifizierte Verleumdung vor. Diese wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(WEI)

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