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Sieben aktuelle Urteile rund um Wohnwagen und Wohnmobile

  • 4 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion
  • Mehr als zwölf Monate nach Herstellung gelten Wohnmobile nicht mehr als fabrikneu.
  • Ein für vier Leute zugelassenes Wohnmobil muss auch von vier Urlaubern genutzt werden können, sonst liegt ein Sachmangel vor.
  • Wenn ein Wohnwagen offizieller Zweitwohnsitz ist, besteht für ihn eine Zahlungspflicht bezüglich des Rundfunkbeitrags.
  • Wohnmobile von 3,5 bis 7,5 Tonnen, die älter als sechs Jahr sind, müssen alle zwölf Monate zur Hauptuntersuchung vorgeführt werden.

Wenn es um das Thema Urlaub und Ferien geht, kommen vielen Reisenden unweigerlich auch Wohnwagen oder Wohnmobile in den Sinn. Manche nennen ein solches Fahrzeug ihr Eigen, andere mieten sich ein solches für die Ferien – schließlich ist diese Art von Urlaub etwas ganz Besonderes. Rund um das Thema „Wohnwagen und Wohnmobile“ gibt es daher auch immer wieder interessante Urteile, die hier kompakt zusammengestellt wurden.

Nach über zwölf Monaten nach Herstellung ist auch ein Wohnmobil kein Neufahrzeug mehr

Ein Wohnmobil darf nicht mehr als fabrikneu bezeichnet werden, wenn von der Herstellung bis zum Kauf über zwölf Monate vergangen sind. Genauso verhält es sich auch bei einem Pkw.

Eine Verkäuferin war der Auffassung, dass Wohnmobile eine deutlich längere Lebensdauer als PKW besitzen würden und daher die entsprechende Rechtsprechung zu den PKWs nicht zu übertragen sei. Dieser Sichtweise folgte der Bundesgerichtshof (BGH) nicht. Stattdessen erweiterte der BGH seine ständige Rechtsprechung beim Pkw-Verkauf somit nun ausdrücklich auch auf Wohnmobile (BGH, Urteil v. 17.10.2018, Az.: VIII ZR 212/17).

Zuladung bei besetzten Sitzplätzen eingeschränkt

Kann ein Wohnmobil, das für vier Personen zugelassen ist, wegen einer Gewichtsbeschränkung nicht in Maximalbesetzung und inklusive Nutzung des Stauraums genutzt werden, so liegt ein Sachmangel vor.  Daher kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.

Schließlich kann der Käufer damit rechnen, dass ein für vier Personen zugelassenes Wohnmobil auch von vier Personen verwendet werden kann. Dies muss auch dann möglich sein, wenn der im Heckbereich vorhandene Stauraum gleichzeitig genutzt wird. Kann entweder nur das eine oder das andere genutzt werden, liegt ein Sachmangel vor und der Käufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten (Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M., Urteil v. 02.01.2015, Az.: 26 U 31/14).

Ruckeln des Motors

Stellen die Käufer eines fabrikneuen Wohnmobils bereits am Anfang fest, dass der Motor beim Start immer wieder ruckelt, so können sie vom Kaufvertrag zurücktreten.

Der beauftragte Sachverständige stellte fest, dass das Ruckeln des Motors nach dem Start – vor allem bei bestimmten Außentemperaturen und Drehzahlen – einen Sachmangel und nicht nur einen Komfortmangel darstellte, da die Zugkraft während des Ruckelns spürbar unterbrochen wird und zeitweise nur eine reduzierte Motorkraft vorlag (OLG Oldenburg, Urteil v. 27.04.2017, Az.: 1 U 45/16).

Abnahme eines bestellten Wohnmobils

Nach der Bestellung eines Wohnmobils verunglückte der Käufer auf dem Weg zur Abnahme des Fahrzeugs tödlich. Seine Witwe verweigerte die Abnahme und wollte vom Kaufvertrag zurücktreten – allerdings ohne Erfolg.

In diesem Fall durfte der Händler von der Witwe den in den Vertragsbedingungen festgelegten Schadensersatz von 15 % des Kaufpreises wegen der Nichtabnahme des neuen Wohnmobils verlangen (OLG Hamm, Urteil v. 27.08.2015, Az.: 28 U 159/14). Mehr zu diesem Thema finden Sie in unserem Rechtstipp „Bestelltes Wohnmobil nicht abgeholt – pauschaler Schadensersatz möglich?“

Ersatzwohnmobil nach Unfall

Ein ordnungsgemäß geparktes Wohnmobil wurde durch einen Verkehrsunfall erheblich beschädigt. Nachdem eine nicht verschiebbare Urlaubsreise anstand, mietete der Eigentümer ein Ersatzfahrzeug und ließ dieses nach erfolgter Reparatur sogar am Urlaubsort gegen sein eigenes austauschen. Diese Kosten wollte die gegnerische Versicherung nicht erstatten und es kam zum Streit.

Schlussendlich musste die Versicherung des Unfallverursachers die Kosten für das Mietfahrzeug, die Überführungskosten des eigenen Wohnmobils im Tausch gegen das gemietete Fahrzeug und mit der Anmietung zusammenhängende Taxikosten des Eigentümers ersetzen, da er dadurch seine Schadensminderungspflicht erfüllt hat (LG Hamburg, Urteil v. 30.11.2015, Az.: 331 O 15/15).

Jährliche Hauptuntersuchung (HU) für ältere Wohnmobile

Der Halter eines im Jahr 2008 erstmals zugelassenen Wohnmobils brachte dieses im Juli 2013 zur HU. Mit Erteilung der Prüfplakette erhielt er als nächsten Termin zur HU Juli 2014 genannt. Damit war er nicht einverstanden und verwies auf die Anlage VIII zur Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Denn dort ist geregelt, dass für Wohnmobile zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen eine mindestens 24-monatige Untersuchungspflicht gilt.

Grundsätzlich ist es aber so, dass Wohnmobile dieser Gewichtsklasse nur in den ersten 72 Monaten nach ihrer Zulassung alle 24 Monate und danach alle 12 Monate zur HU müssen. Da das Fahrzeug bei der Vorstellung zur HU 63 Monate alt war und im Lauf des nächsten Jahres seine 72-monatige Zulassung erreichte, wurde die nächste HU aber richtigerweise bereits im nächsten Jahr fällig (Verwaltungsgericht (VG) Koblenz, Urteil v. 24.01.2014, Az.: 5 K 916/13.KO).

Rundfunkbeitrag für Dauercamper

Ein Ehepaar stellte seinen Wohnwagen als Dauercamper auf einem Campingplatz ab. Weil es für die Verlängerung ihres seit Jahren bestehenden Pachtvertrags Voraussetzung war, den Wohnwagen als Zweitwohnsitz zu melden, kam es dieser Aufforderung nach. Im Zuge des einmaligen Meldedatenabgleichs bei der Einführung des Rundfunkbeitrags ab dem 01.01.2013 erhielten die Eheleute eine Zahlungsaufforderung für die Rundfunkgeräte an ihrem Zweitwohnsitz – der sie aber nicht nachkamen und sogar dagegen klagten.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Der Wohnwagen gilt sowohl im melderechtlichen als auch im rundfunkrechtlichen Sinn als Wohnung, wenn er nicht oder nur gelegentlich fortbewegt wird. Da eine Aufhebung der Zahlungspflicht der Beiträge auch nicht damit begründet werden konnte, dass die Gemeinde den Zweitwohnsitz des Ehepaars wegen der Änderung melderechtlicher Vorschriften mit Wirkung ab November 2015 abgemeldet hatte, blieb die Zahlungspflicht des Rundfunkbeitrags bestehen (VG München, Urteil v. 29.06.2016, Az.: M 6 K 16.950).

Weitere interessante Informationen finden Sie in unserem Rechtstipp: Recht und Wissen rund um Wohnwagen und Wohnmobile.

(BCB/WEI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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