Abermals: Abmahnung des IDO e.V. wegen Grundpreis bei Lebensmitteln auf Amazon (PAngV)

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Der IDO e.V. (Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.) geht auch weiterhin gegen Onlinehändler vor.

Wir berichteten bereits mehrfach in der Vergangenheit:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-vom-ido-ev-vertragsstrafe-nach-verstoss-gegen-unterlassungserklaerung-garantie-werbung_150805.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/erneute-abmahnung-vertragsstrafe-vom-ido-verband-unzureichende-info-zur-herstellergarantie_154009.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/vertragsstrafen-forderung-durch-den-ido-interessenverband-wird-vor-landgericht-eingeklagt_157355.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-klage-ido-interessenverband-kassiert-niederlage-vor-gericht-fehlende-aktivlegitimation_163745.html


Zum Hintergrund

Betroffen ist dieses mal ein Onlinehändler, der auf Amazon Lebens- und Genussmittel anbietet.

Zunächst für der Verein auf, dass er zur Abmahnung nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG berechtigt sei (Aktivlegitimation). Die ersten 3,5 Seiten der Abmahnung werden nur darauf verwandt, diese Aktivlegitimation u.a. mit einer Liste von Gerichtsentscheidungen darzulegen. Anlass dafür dürfte sein, dass der Verein erst jüngst diesbezüglich vor Gericht unterlegen ist.


Wir berichteten hier:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-klage-ido-interessenverband-kassiert-niederlage-vor-gericht-fehlende-aktivlegitimation_163745.html


In dem Verfahren konnte nicht nachgewiesen werden, dass dem Verein eine erhebliche Anzahl von Mitgliedsunternehmen aus dem Bereich der Haushaltsgeräte, Multimedia und Elektronikartikel im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 UWG zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung angehörten.

Da in dem vorliegenden Fall ein Anbieter von Lebens- und Genussmitteln betroffen sind, führt der IDO e.V. an, dass ihm „84 Lebensmittel- und 57 Genussmittelhändler“ und „ferner Schnäppchen-Märkte und Portale, die Restposten verwerten und ähnliche Angebote“ hätten angehören würden. 


Der Vorwurf 

Dem betroffenen Händler wird vorgeworfen entgegen § 2 Abs. 1 S. 2 PAngV den Grund bzw. Gesamtpreis nicht angegeben zu haben. 

Dies sei ein Verstoß gegen §§ 3, 3a, 5 und 5a UWG und führe zu einem Unterlassungsanspruch. 

Der Abmahnung ist eine entsprechende vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt, welche binnen Frist unterschrieben werden soll.

Kommt man diesem Ansinnen nicht nach, so wird mit einer „ansonsten notwendigen Klage oder einstweiligen Verfügung, die mit erheblichen Kosten“ verbunden ist, gedroht. 

Zudem wird angekündigt, den Sachverhalt dazu an eine Rechtsanwaltskanzlei weiterzugeben. 

Zu guter Letzt fordert der Verein Abmahnkosten i.H.v. 232,05 Euro.


Unser Rat

Wenn auch Sie von einer Abmahnung des IDO e.V. betroffen sind, stehen Ihre Verteidigungschancen gut.

Es dürfte vorliegend insbesondere die Aktivlegitimation des Vereins genauer juristisch geprüft werden.

Handeln Sie noch binnen Frist und lassen Sie die Forderung anwaltlich prüfen. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass der Verein nicht zögert seine Forderungen gerichtlich durchzusetzen.  Dies gilt ebenso für spätere Vertragsstrafen!

Vermeiden Sie ein gerichtliches Verfahren und die damit verbundenen Kosten!

Wir konnten schon vielen Betroffenen helfen.


Wir helfen auch Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung vor.

Als direkter Ansprechpartner stehe ich Ihnen dafür jederzeit bundesweit gern zur Verfügung.

Kontaktformular: https://e-commerce-kanzlei.de/kontakt.html


Ihr Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei.de und Datenschutzbeauftragter (TÜV)


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