Abmahngefahr: Vergleich mit Preisen von Mitbewerbern

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Der Vergleich des eigenen Preises mit Preisen von Mitbewerbern stellt eine sehr beliebte, da wirkungsvolle Werbeform dar, wird dem Verbraucher doch der eigene Preisvorteil gegenüber der Konkurrenz anhand konkreter Zahlen direkt vor Augen geführt. Diese Werbung mit Preisen der Konkurrenz ist in rechtlicher Hinsicht jedoch auch am problematischsten, da sie sehr fehleranfällig ist und die Konkurrenz diese Art der Preiswerbung mit Argusaugen verfolgt.

Preisvergleiche mit Angabe der Namen von Wettbewerbern zulässig

Nachdem aufgrund der Regelung über die vergleichende Werbung eine Bezugnahme auf Mitbewerber zulässig ist, ist die Angabe von Namen von Mitbewerbern in Preisvergleichen zulässig.

Verdeckte Preisvergleiche unzulässig

Preisvergleiche, die die Namen der Mitbewerber nicht angeben (und daher den Regelungen zur vergleichenden Werbung nach § 6 I UWG nicht unterfallen), gleichwohl aber den Eindruck einer objektiven Vergleichserhebung und Marktübersicht vermitteln, sind unzulässig, weil der Verkehr mangels Kenntnis der Namen der Mitbewerber und der in den Preisvergleich einbezogenen Produkte und Dienstleistungen die Vollständigkeit und Richtigkeit des Preisvergleichs nicht überprüfen kann.

Preisvergleich muss sich auf vergleichbare Waren und Dienstleistungen beziehen

Unwahre Preisvergleiche sind stets irreführend und daher unzulässig. Ferner muss sich der Vergleich auf tatsächlich vergleichbare Waren und Dienstleistungen beziehen. Zwischen den im Vergleich angeführten Produkten und Dienstleistungen dürfen daher keine wesentlichen Unterschiede (z. B. Menge, Größe, Qualität) bestehen.

Preisvergleiche können sich auch auf Warensortiment beziehen

Der Preisvergleich muss sich nicht unbedingt nur auf einzelne Produkte beziehen, er kann sich auch auf ein ganzes Warensortiment (z. B. Korb mit verschiedenen Waren) beziehen. Zwar müssen die Waren des Warenkorbs nicht identisch, jedoch nach Qualität und Menge hinreichend austauschbar sein. Nachprüfbar ist ein solcher Vergleich zudem nur, wenn die verglichenen Mitbewerber genannt werden und der Leser die Preisangaben selbst überprüfen kann. Ein solcher Vergleich ist jedoch irreführend, wenn nicht deutlich gemacht wird, dass der Vergleich sich nur auf Auswahl und nicht auf alle Produkte des Werbenden bezieht.

Irreführung bei unterschiedlichen preisrelevanten Konditionen

Ferner sind Preisvergleiche mit der Konkurrenz immer dann irreführend, wenn sich die preisrelevanten Konditionen der Wettbewerber unterscheiden und auf diese Unterschiede in der Preiswerbung nicht deutlich und klar hingewiesen wird.

Preisvergleiche müssen stets aktuelle Preise enthalten

In dem Vergleich darf nur der jeweils aktuelle Preis der Konkurrenz angeführt werden. Irreführend ist daher die Angabe eines Preises, den die Konkurrenz in der Vergangenheit verlangt hat, wobei der Werbende an diesem Zeitpunkt das beworbene Produkt noch gar nicht selbst angeboten hatte.

Weiterhin muss der Preisvergleich auch berücksichtigen, ob die Konkurrenz, mit deren Preisen der Werbende sein Angebot vergleicht, im fraglichen Zeitpunkt neben dem im Vergleich angeführten Angebot noch günstigere Angebote im Sortiment hat, die ähnlich viel oder mehr bieten als das Produkt des Werbenden.

Praxishinweise

Bei der Werbung mit Preisen von Mitbewerbern ist, wie bei jeder Werbung, darauf zu achten, dass diese nicht irreführend ist. Bei dieser Art des Preisvergleiches sind zahlreiche Besonderheiten zu beachten. Verstößt man gegen eine der vorstehend angeführten Regeln, können Wettbewerber und Wettbewerbsvereine den Werbenden wegen Irreführung kostenpflichtig abmahnen.  


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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