Abmahnung der Volkswagen AG | Lubberger Lehment

  • 3 Minuten Lesezeit

Abmahnung der Volkswagen AG / Lubberger Lehment: Erneut wurden wir in Bezug auf eine Abmahnung der Volkswagen AG (VW), ausgesprochen von den Rechtsanwälten Lubberger Lehment, beauftragt. Seit Jahren vertreten wir Mandanten hinsichtlich verschiedener Abmahnungen der Volkswagen AG. Wir berichten seit 2013 regelmäßig über diese Abmahnungen der Firma VW.

Die meisten der uns vorliegenden Mandate in Bezug auf Abmahnungen der Volkswagen AG betreffen angebliche Verletzungen der Marken der Firma VW. Die Volkswagen AG ist Inhaberin von derzeit allein 49 deutschen Marken, die das Zeichen „VW“ betreffen. Im Rahmen der aktuellen Abmahnung gehen die Rechtsanwälte Lubberger Lehment gegen die Verwendung des Zeichens VW im Rahmen verschiedener Ebay Angebote vor. Diese Angebote betreffen u.a. Kennzeichenhalter mit dem Zusatz „Waffenschmiede Wolfsburg“. Die Abmahnung wird dabei auch auf eine Beeinträchtigung der Wertschätzung der Marken der VW AG gestützt.

Markennutzung im Kfz-Ersatzteilgeschäft

Grundsätzlich gilt, dass es Ersatzteilhändlern in einem gewissen Rahmen erlaubt ist, Marken von Fahrzeugherstellern zu verwenden. § 23 MarkenG trifft für das deutsche Recht eine eindeutige Regelung. Hier heißt es:

„Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr

1) dessen Namen oder Anschrift zu benutzen,

2) ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, zu benutzen, oder

3) die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist,

sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.“

Für Anbieter von Ersatzteilen ist hier § 23 Nr. 3 MarkenG entscheidend. Fraglich ist, wann die Benutzung notwendig ist. Der BGH hat in einem Urteil zur Nutzung des VW Logos „VW im Kreis“ (BGH, Urteil vom 14. 4. 2011 – I ZR 33/10 – Große Inspektion für Alle) ausgeführt:

„Die Benutzung einer Marke ist notwendig, wenn die Information über den Zweck der Dienstleistung anders nicht sinnvoll übermittelt werden kann Die Markennutzung muss praktisch das einzige Mittel darstellen, um der Öffentlichkeit eine verständliche und vollständige Information über die Bestimmung der Dienstleistung zu liefern muss ausgeschlossen sein, dass diese Information auch auf andere Art und Weise, etwa durch Angabe technischer Standards oder Normen, bewerkstelligt werden kann. Dies ist in der Regel der Fall, wenn eine Dienstleistung allein für ein Produkt einer bestimmten Marke angeboten wird.“

Nach dieser Rechtsprechung ist z.B. die häufig anzutreffende Nutzung von Hersteller-Logos problematisch, da in der Regel die Nennung des Herstellernamens ausreichend sein dürfte, um das Ersatzteil zu bezeichnen.

Im Rahmen der aktuellen Abmahnung der Kanzlei Lubberger Lehment fordern die Rechtsanwälte für die Volkswagen AG die Abgabe einer umfangreichen Unterlassungserklärung. Des Weiteren wird zur Auskunft über die unter der Bezeichnung „VW“ verkauften Waren aufgefordert. Es wird zudem zur Zahlung der Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert in Höhe von 100.000 € aufgefordert. Schließlich fordern die Anwälte von Lubberger Lehment die Vernichtung der angeblich rechtsverletzenden Ware.

Bei Abmahnung: Kostenlose Ersteinschätzung durch Fachanwalt nutzen!

Vorab: Betroffenen Unternehmen bieten wir die Möglichkeit einer kostenlosen Ersteinschätzung der Abmahnung. Hierzu übersenden Sie uns bitte die Abmahnung als E-Mail oder Fax an die angegebene Adresse / Nummer. Des Weiteren sollten bei einer Abmahnung wegen angeblicher Markenverletzung folgende Verhaltenstipps beachtet werden:

  • Die Abmahnung sollte nicht ignoriert und die Fristen sollten beachten werden.
  • Lassen Sie die Abmahnung durch einen erfahrenen Markenanwalt bzw. Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüfen und unterschreiben Sie nicht voreilig die vorgefertigte Unterlassungserklärung.
  • In der Regel bestehen Ansprüche auf Schadensersatz (Regress) gegen den eigenen Lieferanten. Auch dies sollte frühzeitig geprüft werden.

Rechtsanwalt Dr. Wallscheid, LL.M. ist erfahrener Markenanwalt / Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Ihr Ansprechpartner im Bereich des Markenrechts.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Oliver Wallscheid LL.M.

Beiträge zum Thema