Abmahnung erhalten? Tipps für die Verhandlungen mit der Gegenseite: Einigeln

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Auch bei berechtigten Abmahnungen kommt es immer mal wieder vor, dass deutlich überzogene Forderungen aufgestellt werden. In diesem Fall gilt der Grundsatz: Wer sich nicht wehrt, der lebt verkehrt. Nur wie? Das ist die spannende Frage. Und der Igel gibt ein durchaus gutes Beispiel für diejenigen, die dem Abmahner eine Grenze aufzeigen wollen, ohne den Streit zu eskalieren. In dem folgenden Beitrag erläutere ich, warum es mitunter eine gute Idee sein kann, sich einzuigeln.

Nachgeben ja, aber wie weit?

Es kann durchaus vorkommen, dass eine Abmahnung in der Sache selbst zwar berechtigt ist, die erhobenen Forderungen aber überzogen sind. Leider lässt sich daraus jedoch nur in wenigen Fällen die Möglichkeit ableiten, die Forderungen insgesamt zurückzuweisen. Dann kann es sinnvoll sein, den Forderungen teilweise nachzukommen und sich im Übrigen einzuigeln.

Das wichtigste Anliegen des abmahnenden Unternehmens ist die Einstellung des rechtswidrigen Verhaltens und die zukünftige Unterlassung dieses Verhaltens. Um eine Wiederholung auszuschließen, wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. In den meisten Fällen ist dem Abmahnschreiben der Entwurf einer entsprechenden Erklärung beigefügt. Wenn die in diesem Entwurf enthaltenen Verpflichtungen zu weit gefasst sind, können Sie eine abgeänderte (modifizierte) Erklärung abgeben und insbesondere die Unterlassungsverpflichtung auf den Umfang der berechtigten Forderung beschränken. Soweit die weiteren Ansprüche berechtigt sind, können diese erfüllt werden. Unter Umständen kann es Sinn machen, einen der nebensächlichen Ansprüche noch ganz offen zu lassen, um insoweit Verhandlungsmasse für Verhandlungen über eine Gesamtlösung hinsichtlich der noch offenen Ansprüche zu schaffen. Sinnvollerweise sollte dann allerdings eine Stellungnahme erfolgen, aus welchen Gründen die Unterlassungserklärung nur eingeschränkt abgegeben worden ist und weshalb die weiteren Forderungen nur teilweise berechtigt sind.

Immer an die Leser denken!

Natürlich sollte man sich nicht der Illusion hingeben, einen gegnerischen Anwalt immer von dem eigenen (und selbstverständlich besseren) juristischen Argument überzeugen zu können. Und natürlich kann es mitunter auch ganz reizvoll sein, die Gegenseite im Unklaren darüber zu lassen, aus welchen Gründen die Forderungen teilweise unberechtigt sind. Aber wenn man im Zusammenhang mit der teilweisen Erfüllung von Forderungen die Zurückweisung nachvollziehbar begründet, dann sorgt dies üblicherweise für Gesprächsstoff zwischen dem gegnerischen Anwalt und seiner Mandantschaft. Dies kann durchaus von Vorteil sein, denn die Gegenseite wird sich überlegen müssen, ob wegen der noch offenen Punkte die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens dient. Hierbei wird die Gegenseite die entsprechenden Kostenrisiken abwägen müssen. Denn wenn klar ist, dass ein Teil der Ansprüche als unberechtigt angesehen wird, dann ist damit auch klar, dass im Falle der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens weiterhin mit Gegenwehr zu rechnen ist. Und wenn die zu erwartenden Argumente bereits auf dem Tisch liegen, können der Aufwand und der Nutzen der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens von vornherein beurteilt werden. Geht es nur noch um Nebensächlichkeiten und der Aufwand für die weitere Verfolgung der Angelegenheit steht hierzu vollkommen außer Verhältnis, dann liegen die Vorteile des Einigelns auf der Hand:

  • Das Risiko, dass das abmahnende Unternehmen die noch offenen Forderungen tatsächlich im gerichtlichen Verfahren weiterverfolgt, sinkt erheblich.
  • Die Chance, für die noch offenen Forderungen eine Gesamtlösung zu finden, steigt dagegen.

Mein Tipp: Lassen Sie sich fachkundig beraten, inwieweit ein Nachgeben und inwieweit ein „Einigeln“ in einem Verfahren sinnvoll sein kann. Gern unterstütze ich Sie hierbei.

Und wenn es (zunächst) keine Einigung gibt?

Nur weil Verhandlungen mal in einer Sackgasse landen, bedeutet dies nicht, dass die Verhandlungen nicht wieder aufgenommen werden können. Auch in einem gerichtlichen Verfahren kann weiter über eine Einigung verhandelt werden. Manchmal muss dem Gegner auch schlichtweg verdeutlicht werden, wie hoch der Aufwand für die weitere Verfolgung von nebensächlichen (und möglicherweise sogar unberechtigten) Ansprüchen sein wird (Einigeln 2.0 sozusagen). In solchen Fällen ist es nach meiner Erfahrung häufig ein gerichtlicher Hinweis, dass eine Einigung unter wirtschaftlichen Aspekten sinnvoll sein könnte, der den Anstoß zur Wiederaufnahme von Verhandlungen gibt. So sehr es vielen Menschen häufig auch „ums Prinzip“ geht. Mit Blick auf drohende Kostenrisiken werden die meisten Gegner dann doch pragmatisch … Oder sie müssen sich eben mit den Stacheln des Igels plagen.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

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Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen nicht nur die Rechtslage, sondern auch mögliche Verhandlungsstrategien. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen. 

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Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Weitere Anregungen für Verhandlungen bei Abmahnverfahren:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-erhalten-tipps-fuer-die-verhandlungen-mit-der-gegenseite-der-ton-macht-die-musik-199087.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-erhalten-tipps-fuer-die-verhandlungen-vom-gegeneinander-zum-miteinander-199922.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-erhalten-tipps-fuer-die-verhandlungen-mit-der-gegenseite-wenn-eine-einigung-keinen-sinn-macht-199969.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-erhalten-tipps-fuer-die-verhandlungen-mit-der-gegenseite-das-silberne-tablett-200139.html



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