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Abmahnung wegen verspäteten Attests?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Ein Arbeitgeber kann seinen Angestellten abmahnen, wenn dessen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu spät zugestellt wurde, da er die falsche Postleitzahl auf den Briefumschlag geschrieben hat. Nach § 5 I 2 EntgFG (Entgeltfortzahlungsgesetz) muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, wenn die Krankheit länger als drei Tage andauert. Hält sich der Angestellte nicht an diese Frist, muss er mit einer Abmahnung durch seinen Chef rechnen.

Falsche Postleitzahl auf dem Briefumschlag

Im konkreten Fall hatte ein Beschäftigter seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an seinen Arbeitgeber geschickt. Auf dem Briefumschlag hatte er jedoch die Postleitzahl seines eigenen Wohnsitzes und nicht die des Unternehmens angegeben, sodass das Attest zu spät zugestellt wurde. Als der Arbeitgeber den Mitarbeiter daraufhin abmahnte, verlangte dieser gerichtlich die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Immerhin handle es sich bei dem verspätet zugestellten Attest nur um ein Versehen und keinen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten.

Die Abmahnung ist zulässig

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln bejahte jedoch einen Verstoß gegen § 5 I 2 EntgFG und hielt die Abmahnung daher für verhältnismäßig. Auch wenn er das Attest nicht absichtlich zu spät an seinen Chef geschickt habe, so handelte er zumindest fahrlässig, als er den Brief abschickte, ohne die Postleitzahl zu überprüfen. Er dürfe nicht davon ausgehen, dass die Postleitzahl seines Arbeitgebers mit der seines Wohnsitzes übereinstimme. Immerhin treffe ihn die Pflicht, dafür zu sorgen, dass der Chef die Bescheinigung von ihm erhalte. Auch wenn es sich nur um einen geringen Verstoß handle, so habe der Arbeitgeber aufgrund seiner Meinungsfreiheit das Recht, eine mündliche oder schriftliche Abmahnung zu erteilen.

(LAG Köln, Urteil v. 18.11.2011, Az.: 4 Sa 711/11)

(VOI)

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