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Aktuelle Tipps für den Motorrad-Urlaub im In- und Ausland

  • 5 Minuten Lesezeit
Monique Michel anwalt.de-Redaktion
Die Motorrad-Saison ist in vollem Gange und viele begeisterte Biker hoffen nicht nur für die Spritztour am Wochenende auf schönes Sommerwetter, sondern fahren mit ihrer Maschine auch in den Urlaub - für echte Fans die schönste Art zu reisen. Wem das zu strapaziös ist, kann sich aber auch am Urlaubsort selbst für Ausflüge und Kurztrips sein Wunsch-Motorrad oder einen Roller mieten oder sich sogar mit dem aktuellen Trend auf ein sogenanntes „Quad" schwingen.

Damit die Fahrfreude in jedem Fall ungetrübt bleibt, sollte man jedoch einiges beachten.

[image]Allgemeine Sorgfaltsmaßnahmen

Als selbstverständlich gilt natürlich der technische Check: Wer sein Motorrad nicht ohnehin schon nach der Winterpause fachmännisch überprüft hat, sollte dies auf jeden Fall vor dem Antritt einer längeren Fahrt nachholen. Viele Werkstätten haben nicht nur für Pkws sondern auch für Zweiräder zur Urlaubszeit günstige "Urlaubs-Check"-Angebote. Auch die Schutzkleidung sollte überprüft und bei zu starkem Verschleiß erneuert werden. Für Biker, die nur wenig oder selten fahren, empfehlen Motorrad-Clubs und der ADAC, sich vor der eigentlichen Fahrt langsam und vorsichtig einzufahren bis man sich wieder an die Maschine gewöhnt hat. Sie vergleichen Motorradfahren mit einer Sportart, die nach einer Pause auch erst wieder trainiert werden muss.

Quads - neuer Fahrspaß mit eigenen Regeln

Der Name der Quads ("vierfüßig") leitet sich von ihrer Bauweise, die an ein vierrädriges Motorrad mit einem Sitz in der Mitte des Gerätes erinnert. An vielen Urlaubsorten, besonders in südlichen Ländern, werden Überland- und Geländefahrten mit Quads angeboten, doch auch auf deutschen Straßen sieht man sie immer häufiger. Als Fahrerlaubnis genügt in Deutschland ein Führerschein der Klasse B (Pkw) oder der Klasse S (ab 16 Jahren, für Hubraum bis 50 ccm.). Anfängliche Unklarheiten der verkehrsrechtlichen Bestimmungen sind inzwischen vom Gesetzgeber beseitigt:

Das Quad muss für den Straßenverkehr zugelassen sein und somit über zwei Rückspiegel und zwei Kennzeichen verfügen. Ein Warndreieck sowie Erste-Hilfe-Material müssen auch immer an Bord sein.

Die lange umstrittene Frage nach der Schutzhelmpflicht regelt seit 01.01.2006 § 21 a Abs. 2 StVZO: Beträgt die mögliche Höchstgeschwindigkeit des Quads mehr als 20 km/h, so muss ein Schutzhelm getragen werden. Der Schutzhelm ist aber nicht zwingend, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.

Achtung: Bei Verstößen kann ein Bußgeld verhängt werden und bei einem Unfall der Versicherungsschutz entfallen.

Bella Italia & Co. - welche Vorschriften gelten im Ausland?

In Italien gelten folgende Geschwindigkeitsbegrenzungen: Kleinkrafträder mit maximal 50 ccm Hubraum dürfen ihre technische Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h nicht überschreiten. Für Motorräder gilt innerorts die Geschwindigkeitsgrenze von 50 km/h, außerorts von 90 km/h. Kleinkrafträdern und Motorrädern mit einem Hubraum von weniger als 150 ccm ist das Befahren von Schnellstraßen und Autobahnen verboten. Ab einem Hubraum von 150 ccm dürfen Krafträder auf Schnellstraßen maximal 110 km/ h erreichen, auf dreispurigen Autobahnen 130 km/h, wobei Verstöße mit 36 bis 1.485 EUR geahndet werden können.

Es gilt für alle Fahrer und Sozien Helmpflicht. Der Helm entspricht den Vorschriften für EU-Länder (ECE-Regelung Nr. 222), wenn an einem Aufkleber (Kinnriemen) der eingekreiste Buchstabe "e" mit einer Ziffer (für das Prüfland) zu lesen ist. Bei Verstoß (auch durch den Sozius) drohen Geldbuße und die Beschlagnahmung des Fahrzeugs für 30 Tage. Ein Sozius darf auf Krafträdern bis 50 ccm mitgenommen werden, wenn er volljährig ist und das Kraftrad für zwei Personen zugelassen ist. Größere Räder müssen dafür geeignet und ausgerüstet sein. Anhänger sind grundsätzlich verboten.

In Österreich gelten folgende Geschwindigkeitsbegrenzungen: Motorfahrräder (bis 50 ccm) dürfen 45 km/h nicht überschreiten. Für größere Motorräder gilt innerorts 50 km/h, außerorts 100 km/h, auf Schnellstraßen 100 km/h und auf der Autobahn grundsätzlich 130 km/h. Außer auf den Strecken A1 Wien-Salzburg, A2 Wien-Villach, der Phyrn- und Innkreisautobahn gilt nachts die Grenze von 110 km/h. Es gilt uneingeschränkte Helmpflicht. Als Sozius dürfen Kinder erst ab zwölf Jahren mitgenommen werden, auf Motorfahrrädern auch jüngere mit entsprechendem Kindersitz. Wer nicht in Österreich seinen Hauptwohnsitz hat, darf Motorfahrräder erst ab 18 Jahren fahren.

Es muss immer ein Verbandsbeutel mitgeführt werden und auch tagsüber stets mit Abblendlicht gefahren werden.

Als Besonderheit ist in Österreich allen Motorrädern erlaubt, am angehaltenen Autoverkehr vorsichtig und langsam vorbei zu fahren, so etwa vor Kreuzungen, an Ampeln oder Bahnübergängen, ob rechts oder links ist freigestellt, solange genügend Sicherheitsabstand eingehalten wird.

Auch in Frankreich dürfen Kleinkrafträder bis zu 50 ccm ihre Geschwindigkeit von 45 km/ nicht überschreiten. Im Übrigen gilt innerorts die Geschwindigkeit von 50 km/h, außerorts von 90 km/h (bei Nässe jedoch 80 km/h) und auf Schnellstraßen 110 km/h (bei Nässe 100 km/h). Auf Autobahnen gilt eine Mindestgeschwindigkeit von 40 km/h und eine Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h (110 im/h bei Nässe). Es besteht für Fahrer und Sozien Helmpflicht. Sozien sind bei entsprechender Ausstattung erlaubt, bei Kleinkrafträdern jedoch nur für Kinder bis zu 14 Jahren.

Auch hier ist tagsüber mit Abblendlicht zu fahren.

Wer in andere Länder verreist, kann sich umfassend bei Motorrad-Clubs oder etwa dem ADAC über die aktuellen Vorschriften vor Ort informieren.

Aktuelle Urteile rund um das Motorrad

Grundsätzlich lässt sich feststellen, dass die Gerichte das Motorradfahren selbst als sehr gefährlich einstufen. So urteilte auch jüngst das LG Frankfurt a.M. (30.03.2007, Az.: 2-20 O 88/06), dass die hohe Betriebsgefahr des Motorrads als "Verschulden des Motorradfahrers gegen sich selbst" einzuordnen ist und etwaige Unfallfolgen in Kauf genommen werden. Ein Motorradfahrer war mit einem Radfahrer kollidiert, der aus einem Waldweg auf die Straße eingebogen war und hatte diesen auf Schadensersatz verklagt. Das Gericht wies die Klage zurück, weil wegen der hohen Betriebsgefahr eine Mithaftung anderer Verkehrsteilnehmer nur bei groben Verkehrsverstößen anzunehmen sei.

Für das Motorradfahren im Pulk entschied das Brandenburgische OLG, dass unter den Fahrern stillschweigend ein Haftungsausschluss vorliege. Das verabredete Fahren im Pulk sei wegen des Verstoßes gegen die vorgeschriebenen Sicherheitsabstände zu Vorder- und Nebenmann besonders gefährlich. Kommt ein Fahrer durch einen anderen Beteiligten zu Schaden, hat er aufgrund dieses Haftungsausschlusses keine Ansprüche gegen diesen, zumal er bei getauschten Positionen ebenso in die Lage des Schädigers hätte geraten können (28.06.2007, Az.: 12 U 209/06).

Erhöhte Sorgfaltspflichten nehmen die Richter auch bei Regen an: Ein Motorradfahrer hatte wegen Regentropfen auf dem Visier nachts nur eingeschränkte Sicht und erfasste innerorts bei 50 km/h einen Fußgänger. Das OLG Hamm entschied, dass der Motorradfahrer bei derart eingeschränkter Sicht auch innerorts höchstens 35 km/h fahren dürfte oder aber das Helmvisier teilweise hochklappen müsste. (31.05.2001, Az.: 6 U 28/01).

Sofern Motorradfahrer nach einem Verkehrsunfall Schadensersatzansprüche haben, wird häufig darum gestritten inwieweit die beschädigte Schutzkleidung zu ersetzen ist, wenn sie bereits gebraucht und teilweise abgenutzt ist. Das LG Duisburg hat nunmehr eine klare Aussage dazu getroffen: Helme sind danach 5 Jahre einsetzbar, Handschuhe acht Jahre, Stiefel sechs und der Rückenprotektor zwölf Jahre. Zur Berechnung des Ersatzwertes ist dann die entsprechende Restnutzungsdauer zu ermitteln (20.02.2007, Az.: 6 O 434/05).

Gute Fahrt wünscht das Team von anwalt.de!

(MIC)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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