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Aktuelles zur Mietpreisbremse: Formmängel in Bayern und verfassungsrechtliche Bedenken in Berlin

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anwalt.de-Redaktion

Die Mietpreisbremse ist das derzeit umstrittenste mietrechtliche Gesetz. Vergangenen Mittwoch kippte das Landgericht (LG) München I die Mietpreisbremsenverordnung für den Freistaat Bayern wegen Formmängeln und heute schickte das LG Berlin die Mietpreisbremse als solche nach Karlsruhe zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG). 

  • Grundsätzlich können Vermieter bei jeder Neuvermietung den Mietzins für ihre Wohnung beliebig erhöhen.
  • Seit 2015 beschränkt die sog. Mietpreisbremse die Miethöhe aber bei der Neuvermietung von Wohnungen, die in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegen.
  • Diese Beschränkung der Miethöhe war von Anfang an stark umstritten. Nun ist die Mietpreisbremse in Bayern und Berlin an ihre rechtlichen Grenzen gestoßen.

LG München I: Mietpreisbremsenverordnung ist mangelhaft

Bereits am vergangenen Mittwoch erklärte das LG München I die Mietpreisbremsenverordnung der Bayerischen Staatsregierung in einem Berufungsurteil für unwirksam. Das Gericht hält die Mietpreisbremse zwar grundsätzlich für zulässig und sieht darin keinen ungerechtfertigten Eingriff in die Eigentumsgarantie des Art. 14 Grundgesetz (GG). Jedoch scheitere die Mietpreisbremsenverordnung von Bayern an formellen Hürden, denn die Bayerische Staatsregierung hat es beim Erlass der Rechtsverordnung versäumt anzugeben, aus welchen Gründen ein Gebiet zu den Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt gehört. Die Richter bemängelten, dass es für den einzelnen Bürger nicht zu erkennen sei, mit welchem Gewicht welcher Indikator gewertet werde und weshalb die Landeshauptstadt München in die Verordnung aufgenommen worden sei. Dieser Formmangel könne nicht geheilt werden. Daher ist die Mietpreisbegrenzungsverordnung insgesamt unwirksam.

(LG München I, Urteil v. 06.12.2017, Az.: 14 S 10058/17)

LG Berlin: Mietpreisbremse ist verfassungswidrig

Das LG Berlin ist hingegen anderer Ansicht. Bereits im September ließen die dortigen Richter in einem Hinweisbeschluss erkennen, dass sie die in § 556d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verankerte Mietpreisbremse insgesamt für verfassungswidrig halten. Ihre Bedenken stützen die Richter des LG Berlin dabei nicht auf die Eigentumsgarantie, sondern vielmehr auf den in Art. 3 GG geregelten allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz sowie die über Art. 2 GG geschützte Vertragsfreiheit von Mieter und Vermieter. Da die Frage der verfassungsrechtlichen Bewertung der Mietpreisbremse in diesem Fall bei der Beurteilung des Streitfalls am Ende keine Rolle spielte, landete die gesetzliche Regelung damals noch nicht vor den obersten Richtern Deutschlands.

(LG Berlin, Hinweisbeschluss v. 14.09.2017, Az.: 67 S 149/17)

BVerfG muss sich mit der Mietpreisbremse befassen 

Das Recht, ein verfassungswidriges Gesetz zu kippen, haben nur die Karlsruher Richter am BVerfG. Dem LG Berlin liegt nun aber erneut ein Fall zur Entscheidung vor, bei dem die Mietpreisbremse eine tragende Rolle spielt. In dem heute bekanntgegebenen Beschluss vom 07.12.2017 nutzen die Berliner Richter jetzt die Gelegenheit, die Mietpreisbremse insgesamt vor das BVerfG zu bringen, da die Frage der verfassungsrechtlichen Gültigkeit für den Ausgang dieses Berufungsverfahrens von Bedeutung ist.

(LG Berlin, Beschluss v. 07.12.2017, Az.: 67 S 218/17)

Damit ist die umstrittene Mietpreisbremse bei den obersten Richtern Deutschlands gelandet. Das BVerfG muss sich nun inhaltlich mit den Regelungen der Mietpreisbremse beschäftigen und klären, ob die Mietpreisbremse gegen unsere Verfassung verstößt. Über die weiteren Entwicklungen in diesem mietrechtlich bedeutsamen Fall wird die juristische Redaktion von anwalt.de Sie selbstverständlich auf dem Laufenden halten.

Foto(s): Shutterstock.com

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