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Ameisensäure im Ledersofa: Sachmangel?

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Leder – ein streitiges Thema, vor allem bei Tierliebhabern. Unzweifelhaft hat Leder jedoch einige Vorteile, ist unter anderem reißfest, lange haltbar und leicht zu reinigen. Aus diesen Gründen sind Ledersofas sehr beliebt. Was viele aber nicht wissen: Bei der Gerbung werden heutzutage einige Gefahrenstoffe wie etwa Chrom(III)-chlorid oder auch Ameisensäure verwendet. Ameisensäure beispielsweise hat laut der GESTIS-Stoffdatenbank des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung eine reizende und ätzende Wirkung auf Augen, Atemwege und Haut. Daher stellt sich die Frage, ob man den Kauf eines Lederprodukts rückgängig machen kann, wenn es Ameisensäure enthält?

Gesundheitsprobleme nach Sofakauf

Eine Frau erwarb 2011 eine Ledercouchgarnitur für 6000 Euro. Kurze Zeit nach der Lieferung bemerkte sie, dass vom Sofa unangenehme Ausdünstungen und Gerüche ausgingen. Der Verkäufer tauschte daraufhin die Garnitur im März 2012 aus – die Belästigungen nahmen jedoch nicht ab. Im Gegenteil, der Ehemann der Käuferin beklagte sich über Kopfschmerzen sowie entzündete und tränende Augen. Die Frau setzte dem Verkäufer daraufhin eine Frist zur Nachbesserung und wollte nach deren fruchtlosem Ablauf vom Kaufvertrag zurücktreten, was der Verkäufer jedoch ablehnte. Er war der Ansicht, eine mangelfreie Garnitur geliefert zu haben. Ameisensäure werde regelmäßig bei der Gerbung von Tierhaut verwendet – dies sei eine anerkannte Vorgehensweise. Daraufhin zog die Frau vor Gericht.

Leder enthält zu viel Ameisensäure

Das Landgericht (LG) Stuttgart hielt den Rücktritt für wirksam. Der Verkäufer musste der Frau daher den Kaufpreis erstatten und das Sofa zurücknehmen.

Schließlich war die Ledercouch mit einem Sachmangel behaftet – sie enthielt laut einem Sachverständigengutachten ein zu hohes Maß an Ameisensäure. Zwar hatten die Vertragsparteien nicht ausdrücklich vereinbart, dass die Sofagarnitur frei von jeglichen Gefahrenstoffen sein soll. Gemäß § 434 I Nr. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann ein Sachmangel aber auch schon vorliegen, wenn sich die Sache nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und im Gegensatz zu anderen Sachen gleicher Art – hier andere Ledersofas – unüblich ist.

Letzteres war vorliegend der Fall: Zwar ist die Verwendung von Ameisensäure bei der Gerberei mittlerweile tatsächlich weit verbreitet und anerkannt – dennoch darf der Erwerber eines Lederprodukts erwarten, dass der Hersteller das Leder dem Stand der Technik entsprechend gerbt und das Risiko einer Gesundheitsgefährdung so gering wie möglich hält. Auch wenn es keine gesetzlich festgelegten Grenzwerte für Ameisensäure in Lederprodukten gibt, so sind Werte, die 20 mg/g nicht überschreiten, als üblich anzusehen. Im vorliegenden Fall hatte der Sachverständige in der vom Sofa entnommenen Lederprobe jedoch 81 mg/g Ameisensäure festgestellt – eine immense Überschreitung des üblichen Werts, mit der man nicht rechnen muss.

Kein unerheblicher Sachmangel

Der Rücktritt war auch nicht wegen Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen. Schließlich ist Ameisensäure ein gesundheitsgefährdender Stoff – die Ausdünstungen vom Sofa erhöhen das Risiko einer Gesundheitsbeeinträchtigung. Somit stellt bereits die Lieferung eines solchen Gegenstands eine Pflichtverletzung dar. Es ist nicht nötig, dass es tatsächlich zu einer Erkrankung kommen muss. Daher war es vorliegend irrelevant, dass nicht geklärt werden konnte, ob die Gesundheitsbeschwerden des Ehemannes tatsächlich auf den erhöhten Gehalt an Ameisensäure im Sofa zurückzuführen waren. Im Übrigen muss ohnehin der Verkäufer nachweisen, dass es sich nur um einen unerheblichen Mangel handelt, was unter Umständen in Betracht gekommen wäre, wenn die Sofanutzer über keine Beschwerden geklagt hätten.

Nutzungsentschädigung und Wertersatz?

Da das Ehepaar die Sofagarnitur jedoch über zweieinhalb Jahre genutzt hat, musste sich die Frau die Vorteile der langjährigen Sofanutzung auf den Kaufpreis anrechnen lassen. Dagegen musste sie keinen Wertersatz leisten. Die Beschädigung des Sofas durch den Sachverständigen zum Zwecke der Probenentnahme hat der Verkäufer nämlich selbst verschuldet: Hätte er den Vertrag rückabgewickelt, hätte die Frau nicht geklagt und das Sachverständigengutachten – und damit die Probenentnahme – wäre unnötig gewesen.

(LG Stuttgart, Urteil v. 15.12.2014, Az.: 27 O 324/13)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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