Ansprüche des Gesellschafter-Geschäftsführers bei Insolvenz aus seiner Pensionszusage

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In unserem gestrigen Rechtstipp haben wir einige Anforderungen an die Insolvenzsicherheit einer Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer beschrieben. Insolvenzverwalter versuchen immer wieder, an diese Mittel zu kommen und diese für die Insolvenzmasse zu verwenden. Es werden immer wieder Lücken und Schwachstellen in der Pensionszusage gesucht, mit denen man einen Widerruf der Zusage begründen kann.

Hierzu folgendes Beispiel:

Am 22.10.2020 hatte der BGH einen Fall entschieden, bei dem der Insolvenzverwalter versucht hatte, eine nachrangige Forderung des Gesellschafter-Geschäftsführers zu begründen.
Der GGF war zu keinem Zeitpunkt mit mehr als 30 % an der Gesellschaft beteiligt gewesen und bezog zum Insolvenzzeitpunkt bereits 12 Jahre eine Rente. 8 Monate vor dem Insolvenztermin wurde keine Rente mehr bezahlt. Der PSV hat diese rückständigen und zukünftigen Zahlungen übernommen und meldete dies seinerseits dann konsequent bei der Insolvenztabelle an.
Der Insolvenzverwalter unternahm nun den Versuch, diese Forderung des PSV als nachrangige Forderung zu bestreiten. Die Begründung des Insolvenzverwalters war die, dass argumentiert wurde, die Forderungen aus einer Pensionszusage seien mit einem Gesellschafterdarlehen gleichzustellen. 

Das Amtsgericht Düsseldorf hat dies abgelehnt, das Berufungsgericht allerdings ist dieser Argumentation gefolgt. Mit der Zahlung der Pension solle die Betriebstreue belohnt werden. Eigentlich müsste dies sofort bezahlt werden. Durch den Umweg über die Pensionszusage bleiben dem Unternehmen die Mittel erhalten. Der Geschäftsführer stellt diese gleichsam zur Verfügung, was er nicht müsse, da er sie sofort verlangen könnte. Dies sei einem Gesellschafterdarlehen ähnlich bzw. vergleichbar.

Der BGH folgte dieser Argumentation allerdings nicht. Er sieht keine Vergleichbarkeit mit einem Gesellschafterdarlehen, deshalb sei die Forderung auch nicht nachrangig. Entscheidend ist laut BGH für die Beurteilung, ob Etwas in der Gesamtschau einer Kreditgewährung entspricht. Die Hingabe liquider Mittel oder auch die Stundung seien solche Kreditgewährungen. Bei Austauschgeschäften ist darauf zu achten, ob es eine dauernde Kreditgewährung sei. Der Anspruch auf Altersruhegeld ist keine wirtschaftlich einem Darlehen gleichstehende Forderung. BAV hat dem Grunde nach zwar Entgeltcharakter und nicht nur Versorgungscharakter, dennoch ist damit kein Automatismus verbunden, einen direkten Bezug zur Arbeitsleistung dergestalt herzustellen, dass sie wie ein vorenthaltener Teil des Arbeitslohns zu betrachten sei. 

Letztendlich werden die Leistungen aus der bAV zwar erst nach dem Ausscheiden gewährt . Der zeitliche Abstand zwischen der Leistung und Erdienung und der letztendlichen Fälligkeit führt aber zu keiner Forderung, die einem Darlehen wirtschaftlich vergleichbar ist. Die Ent-scheidung des Amtsgerichts, die Pensionsansprüche seien einem Darlehen wirtschaftlich nicht vergleichbar, war lt. BGH somit richtig.

Fazit:
Der Fall zeigt wieder einmal, wie kreativ Insolvenzverwalter in ihrer Argumentation sind und das auch in Zusagen und Verpfändungen kleinste Fehler aufgegriffen werden, um die Ansprüche des Berechtigten auszuhebeln und Geld für die Insolvenzmasse zu generieren.


Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie in diesen Rechtstipps:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/notwendigkeit-der-ueberpruefung-von-pensionszusagen-an-gesellschaftergeschaeftsfuehrer_184025.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/anforderungen-an-die-insolvenzsicherheit-einer-pensionszusage-an-den-gesellschafter-geschaeftsfuehrer_187169.html

Foto(s): Authent-Gruppe


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