Anwendung der Spielzeugrichtlinie mit notwendiger CE-Kennzeichnung

  • 4 Minuten Lesezeit

Einstufung eines Produkts als Spielzeug

Die Spielzeugrichtlinie, 2009/48/EG, regelt die Vorschriften für die Sicherheit von Spielzeug und dessen freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft. Denn gerade von Spielzeug können erhebliche Gefahren ausgehen, da die Zielgruppe hierfür Kinder sind, die besonders geschützt werden sollten. Insofern spielt die Sicherheit von Produkten, die als Spielzeug für Kinder unter 14 Jahren hergestellt werden, und dessen effektive Gewährleistung eine ganz besondere Rolle im Produktsicherheitsrecht.

Nach Artikel 2 Absatz 1 der Spielzeugrichtlinie sind Spielzeuge:

„..Produkte, - die ausschließlich oder nicht ausschließlich – dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden (nachstehend „Spielzeuge“ genannt)..“

CE- Kennzeichnungspflicht für Spielzeuge

Wird ein Gegenstand nach dieser Richtlinie, oder nach der ähnlich lautenden Definition in § 2 Nr. 24 a der zweiten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz, als Spielzeug qualifiziert, unterliegt er den Voraussetzungen der Spielzeugrichtlinie und der damit verbundenen CE-Kennzeichnungspflicht. Dieses CE- Kennzeichen zeigt an, dass das betreffende Produkt aus Sicht des Herstellers alle Anforderungen der für sie geltenden Richtlinien erfüllt und für den Verkauf in der EU geeignet ist.

Allerdings ist es für Hersteller nicht selten schwierig einzuordnen, ob es sich bei ihrem Produkt um ein Spielzeug im Sinne der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG handelt, welches der CE-Kennzeichnungspflicht unterliegt, oder ob es sich um ein Produkt handelt, welches aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie rausfällt. Denn wenn ein Produkt nicht als Spielzeug eingestuft wird, entfällt die Pflicht der CE-Kennzeichnung für die Hersteller.

Oftmals können Produkte mehrere Funktionen erfüllen, als normale Gebrauchsgegenstände des Alltags oder beispielsweise Dekorationsgegenstände, können sie dennoch als Spielzeug verwendet und zumindest aus Verbrauchersicht so eingeordnet werden. Dies macht eine Differenzierung der Produkte in dieser Hinsicht nicht immer ganz eindeutig und einfach.

Produktwidmung bei der Einordnung als Spielzeug wesentlich

Für die Frage der rechtlichen Einordnung eines Produkts als Spielzeug, kommt es darauf an, ob das Produkt, dazu bestimmt oder gestaltet ist, von Kindern zum Spielen verwendet zu werden, Art. 2 Abs. 1 RL 2009/48/EG.

Bei dieser Frage wird also maßgeblich auf den Spielwert des Produktes für Kinder unter 14 Jahren abgestellt, also die äußerliche Attraktivität des Produktes, ihre Wirkung und der Anreiz für kleine Kinder. Wenn man allerdings lediglich darauf abstellt, ob ein Produkt kleine Kinder zum Spielen anregt, besteht die Gefahr dass hier eine uferlose Ausdehnung des Begriffs „Spielzeug“ erfolgt, da grundsätzlich jeder einfach zu greifende, auffällige, bunte, weiche oder Geräusch produzierende Gegenstand die Aufmerksamkeit kleiner Kinder auf sich zieht und einen Spielwert besitzen kann.

Insofern bedarf es eines Eingrenzungskriteriums, ansonsten würde man Gefahr laufen, allen Produkten, die einen Spielwert besitzen, die CE-Kennzeichnungspflicht aufzuerlegen und würde damit Hersteller aller möglichen Produkte, den strengen Voraussetzungen der Spielzeugrichtlinie unterwerfen und sie somit beschränken und benachteiligen.

VG Münster: Produktwidmung und Zweckbestimmung des Herstellers bei Einstufung als Spielzeug maßgeblich

Wie gestaltet es sich also bei Produkten, die von ihrer äußerlichen Aufmachung und Gestaltung kleine Kinder zum Spielen anregen, aber vom Hersteller nicht als Kinderspielzeug angedacht waren?

Mit dieser Fragestellung hatte sich das VG Münster in seinem Urteil vom 21.08.2019 zu befassen. Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde:

Die Klägerin vertreibt als Herstellerin von verschiedenen Dekoartikeln, unter anderem Türstopper in verschiedenen Tierformen wie Igel, Pinguine und Füchse. Sie wendet sich im Kern gegen die Einstufung dieser Produkte als „Spielzeuge“ durch die Marktüberwachungsbehörde. Denn hierauf aufbauend wurde unter anderem eine fehlende CE-Kennzeichnung durch die Behörde moniert und verschiedene Gebühren erhoben für die Prüfung dieser Produkte, deren rechtliche Grundlage in § 28 Abs. 1 S. 4 ProdSG auch an die Produktqualifizierung als Spielzeug anknüpft.

Die Klägerin wehrt sich gegen die Einstufung ihrer bunten Türstopper als „Spielzeuge“, denn sie stelle diese als allgemeine Verbraucherprodukte her, die ausdrücklich nicht als Kinderspielzeug angeboten oder beworben werden, sondern als Dekoartikel.

Das VG Münster stellt zunächst auf den Wortlaut des Artikels 2 Abs. 2 der Richtlinie 2009/48/EG ab und hebt den Spielwert der Türstopper für Kinder unter 14 Jahren hervor. Allerdings ist zu beachten, dass die Zweckbestimmung durch den Hersteller unmissverständlich auch auf den Produkten selber deutlich an die Verbraucher herangetragen wird. Denn auf den Etiketten der Türstopper findet sich der eindeutige Hinweis durch den Hersteller:

„Achtung! Dekorationsartikel. Nicht geeignet zum Spielen.“

Die Zielgruppe des Herstellers für die Türstopper stellt damit eindeutig nicht Kinder unter 14 Jahren dar, welche die Produkte zum Spielen verwenden sollen.

Für die Einstufung eines Produktes als Spielzeug komme es nach Ansicht des Gerichts nicht nur auf die Attraktivität und damit die Wirkung und den Anreiz auf Kinder an. Über einen solchen Spielwert hinaus, kommt es außerdem auf die vom Hersteller beabsichtigte und auch eindeutig gekennzeichnete Zweckbestimmung an. Das Wort „Gestalten“ im Sinne des Artikel 2 Abs. 1 der RL 2009/48/EG beinhaltet über die äußere Form und Ausgestaltung eines Produktes hinaus ein allgemeines Produktkonzept. Besonders aus den französischen und englischen Fassungen dieser Richtlinie geht dies aus dem Wortlaut eindeutig hervor. Bei der Frage der Einstufung eines Artikels sind alle Äußerlichkeiten mit in das gesamte Produktkonzept miteinzubeziehen, die Verpackung, die Beschriftung, also das Produkt in seiner Gesamtheit. Eine Bewertung des Produkts muss hier also nach dem Wortlaut auch die dem Produkt als „Gesamten“ innewohnende Idee und Zweckrichtung berücksichtigen. Demnach ist nach Auffassung des VG Münster hier trotz der durchaus für Kinder äußerst attraktiven Gestaltung und Aufmachung des Produktes, bei der Einstufung die Widmung des Herstellers maßgebliches Entscheidungskriterium.

Im vorliegenden Fall wurde daher zugunsten des Herstellers, die Spielzeugeigenschaft den Türstoppern mit dieser Argumentation abgesprochen.

Empfehlungen für die Praxis

Für die Praxis bedeutet dies, dass Hersteller Produkte eindeutig als Alltagsartikel für andere als Spielzwecke kennzeichnen sollten um hier den Beanstandungen der Marktüberwachungsbehörden beispielsweise wegen fehlender CE-Kennzeichnung, entgehen zu können.

Görtz Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Schwerpunkt: Produkthaftung & Produktsicherheit



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dominik Görtz

Beiträge zum Thema