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Arbeitgeber kann zur Bereitstellung eines Parkplatzes verpflichtet werden

  • 1 Minuten Lesezeit
Miriam Heilig anwalt.de-Redaktion

[image]Erhält ein Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber über Jahre hinweg bestimmte Vergünstigungen, so können diese nicht nach Belieben des Arbeitgebers wieder gestrichen werden. Genauso entschied das Hessische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 16.11.2009:

Ein Flugkapitän, der weit von seinem Stationierungsort entfernt wohnt, erhielt von seinem Arbeitgeber bisher eine Erstattung der Parkgebühren an seinem Heimatflughafen.

Nachdem sich der Arbeitgeber weigerte, die Parkgebühren weiterhin zu übernehmen, wurde im Vorverfahren gerichtlich festgestellt, dass der Arbeitgeber auch weiterhin einen unentgeltlichen Parkplatz zur Verfügung stellen muss. Der Arbeitgeber wies daraufhin dem Mitarbeiter einen Parkplatz auf einem weiter entfernten Gelände zu, von dem aus dieser den Pendelbus zum Terminal nehmen sollte. Da der neue Parkplatz somit mit Umständen verbunden war, beanspruchte er weiterhin den gebührenpflichtigen („alten") Parkplatz und die Erstattung der Parkgebühren durch den Arbeitgeber.

Als das Arbeitsgericht die Klage abwies, legte der Flugkapitän Berufung ein.

Das Hessische Landesarbeitsgericht entschied wie folgt:

Der Arbeitgeber ist weiterhin verpflichtet, dem Flugkapitän einen kostenlosen Parkplatz im Parkhaus des Heimatflughafens zur Verfügung zu stellen.

Zwar hat der Mitarbeiter keinen Anspruch auf einen bestimmten Parkplatz und der Arbeitgeber kann entscheiden, welchen Parkplatz er dem Mitarbeiter überlässt. Doch hat die Entscheidung des Arbeitgebers nicht nach Belieben zu erfolgen, sondern nach billigem Ermessen, also unter Berücksichtigung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls und der beiderseitigen Interessen.

Genau dies war nach Meinung des Gerichts nicht gegeben:

Für das Gericht war nicht erkennbar, aus welchem Grund dem Mitarbeiter der weiter entfernte Parkplatz zugewiesen wurde. Bzgl. der Kosten der beiden Parkmöglichkeiten hatte sich der Arbeitgeber nicht geäußert.

Für das Gericht war ebenfalls nicht ersichtlich, inwieweit die Interessen des Flugkapitäns berücksichtigt wurden. Denn durch den neuen Parkplatz muss der Flugkapitän nun anstatt 4 Gehminuten einen längeren Fußweg oder die Benutzung des Pendelbusses bis zum Terminal auf sich nehmen.

(Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichtes v. 16.11.2009, Az.: 17 Sa 900/09)

(HEI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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