Arbeitgeberleistungen: Ganz freiwillig geht es nicht
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[image]Mehr als zwanzig Jahre ununterbrochene Zahlung eines 13. Monatsgehalts waren einem Arbeitgeber im Jahr 2008 genug. Er stellte die Leistung ein. Sehr zum Ärgernis eines ebenso langjährigen Mitarbeiters, der deshalb vor Gericht zog. Der Arbeitgeber verwies auf den Arbeitsvertrag. Da stehe, dass nicht im Vertrag vereinbarte Leistungen freiwillig und jederzeit widerruflich erfolgen - auch bei mehrmaliger und regelmäßiger Erbringung. Eventuelle Änderungen bedürften der Schriftform.
So schnell klein beigeben wollte keine Seite. Beide kämpften sich durch die Instanzen bis zum obersten deutschen Arbeitsgericht, dem Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Die dortigen Richter fanden deutliche Worte. Zum einen bestehe ein Anspruch des Klägers auf das Zusatzgehalt bereits, weil es mehr als dreimal vorbehaltlos jährlich gezahlt wurde. Die Gratifikation sei zur sogenannten betrieblichen Übung erstarkt. Zum anderen könne das auch die vom Arbeitgeber dagegen angeführte Klausel nicht verhindern. Diese sei unklar, widersprüchlich und benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen - folglich sei sie unzulässig. Unklar und widersprüchlich sei sie, da bei Freiwilligkeit kein Anspruch bestehe, bei Widerruf aber ein solcher vorausgesetzt werde. Und unangemessen sei die Regelung, da sie nicht zwischen laufenden und einmaligen Leistungen unterscheide. Sie lasse den Beschäftigten im Unklaren, ob er den Anspruch habe oder nicht. Der Arbeitgeber versuche somit einseitig seine Interessen durchzusetzen. Auf das Schriftformerfordernis könne er sich nicht mehr berufen. Bereits mit der ersten Extrazahlung sei er selbst davon abgewichen.
(BAG, Urteil v. 14.09.2011, Az.: 10 AZR 526/10)
(GUE)
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