Arbeitnehmer behält Ansprüche aus betrieblicher Altersvorsorge bei Betriebsübergang
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[image]Zugunsten eines Arbeitnehmers wurde durch den Insolvenzverwalter seines Arbeitgebers eine Lebensversicherung abgeschlossen. Das betreffende Unternehmen befand sich in der Insolvenz und bestand für die Masse fort. Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers ging im Wege eines Betriebsübergangs auf einen anderen Arbeitgeber über. Es stellte sich die Frage, wer die Rechte aus der zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossenen Lebensversicherung in Anspruch nehmen kann bzw. ob der Rückkaufwert zur Masse hinzuzuziehen ist.
Die Rechte an der Lebensversicherung stehen nur dann der Masse zu, wenn in den betreffenden Versicherungsbedingungen geregelt ist, dass das Bezugsrecht durch den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer widerrufen werden kann. Dies ist vielfach der Fall, wenn der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, wenn sein Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsübergangs auf einen neuen Arbeitgeber übergeht. In diesem Fall kann der Insolvenzverwalter die Rechte aus dem Versicherungsvertrag nicht in Anspruch nehmen und den Rückkaufwert nicht zur Masse ziehen.
(BAG, Urteil v. 15.06.2010, Az.: 3 AZR 334/06)
(WEI)
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