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Arbeitnehmer oder Subunternehmer?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Ein Arbeitgeber darf in einem Stellenangebot nicht eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit versprechen und den Bewerber dann als Subunternehmer einsetzen. Grundsätzlich regelt der Arbeitsvertrag, dass für die geleistete Arbeit eine entsprechende Vergütung gezahlt werden muss. Haben die Parteien aber keinen schriftlichen Vertrag geschlossen, darf daraus nicht gefolgert werden, dass die Leistung nicht entlohnt werden muss. Grundlage für den Zahlungsanspruch des Arbeitenden ist dann unter Umständen das sog. faktische Arbeitsverhältnis.

Bewerbung als angestellter Schreiner?

Im konkreten Fall bewarb sich ein Mann auf das Stellenangebot eines Unternehmens, das einen Schreiner suchte. Aufgrund des Inhalts der Annonce ging der Bewerber von einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit aus, was zusätzlich dadurch bestätigt wurde, dass der Arbeitgeber zu einem zunächst unbefristeten „Probearbeiten" einlud und einen Stundenlohn versprach. Als der Schreiner seine Vergütung am Ende der Probearbeit einforderte, gab der Arbeitgeber an, ihn nicht als Angestellten, sondern als Subunternehmer eingesetzt zu haben; die Übermittlung von Sozialversicherungsdaten habe er nie verlangt. Damit sei ein Arbeitsverhältnis nie zustande gekommen. Nun zog der Mann vor Gericht.

Begründung eines Arbeitsverhältnisses?

Das Landesarbeitsgericht (LAG) gab dem Schreiner Recht. Das Stellenangebot war so formuliert, dass der Bewerber davon ausgehen durfte, dass er angestellt und zumindest während der Probearbeiten als Arbeitnehmer für das Unternehmen tätig werden sollte. Als der Schreiner mit seiner Tätigkeit begann, begründeten die Parteien daher zumindest ein sog. faktisches Arbeitsverhältnis. Danach steht dem Beschäftigten für seine bereits geleistete Arbeit der versprochene Lohn zu, selbst wenn zunächst explizit gar kein (wirksamer) Vertrag geschlossen wurde.

Beruft sich der Arbeitgeber nun darauf, den Bewerber nur als Subunternehmer eingesetzt zu haben, muss er eine dementsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien nachweisen. Da eine Zusammenarbeit mit Subunternehmern aber nur für bestimmte Projekte erfolgt und zeitlich begrenzt ist, ist seine Erprobung in der Regel gar nicht nötig. Die vereinbarte Probearbeit ist somit auch ein Indiz für das (faktische) Arbeitsverhältnis und gegen einen Einsatz des Bewerbers als Subunternehmer.

(LAG Nürnberg, Beschluss v. 06.09.2011, Az.: 4 Ta 180/11)

(VOI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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