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Arbeitszeugnis: Gute Leistung muss Arbeitnehmer beweisen

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Beim Arbeitszeugnis kommt es auf jedes Wort an. So belegt etwa die Formulierung „zur vollen Zufriedenheit“ nur eine durchschnittliche Leistung. Allein durch das Voranstellen von „stets“ hebt ein Arbeitgeber sein Urteil um eine Stufe auf eine gute Arbeitsleistung an. Insbesondere Personaler sehen solche kleinen Unterschiede sofort. Sie können ausschlaggebend für eine erfolgreiche Bewerbung sein. So landen wegen weniger Worte viele Arbeitszeugnisse vor Gericht.

Beweislast beim Arbeitszeugnis

Auch die Klage einer Frau auf Erteilung eines guten Arbeitszeugnisses zählte dazu. Ihre Leistungen als Bürofachkraft und am Empfang in einer Zahnarztpraxis waren nur mit „zur vollen Zufriedenheit“ bewertet. Die mit der Note „befriedigend“ gleichzusetzende Beurteilung hatte ihr Ex-Arbeitgeber dabei mit zahlreichen Fehlleistungen begründet. Im Mittelpunkt des nun vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Streits stand dabei die Frage nach der Beweislast.

Die gestaltet sich wie folgt: Will ein Arbeitnehmer eine überdurchschnittliche – sprich gute oder sehr gute – Leistung attestiert haben, dann muss er das darlegen und beweisen. Beim umgekehrten Fall einer unterdurchschnittlichen Bewertung ist der Arbeitgeber gefordert. Er muss konkrete Tatsachen darlegen und beweisen, weshalb er die geleistete Arbeit als lediglich ausreichend oder gar mangelhaft erachtete. Kann in einem Prozess keine Seite eine Abweichung vom Durchschnitt beweisen, entscheidet das Gericht regelmäßig auf Erteilung eines durchschnittlichen Arbeitszeugnisses.

Die Vorinstanzen sahen hier jedoch trotz der Klage auf ein überdurchschnittliches Arbeitszeugnis den beklagten Arbeitgeber in der Pflicht. Dazu hatten sich Arbeitsgericht Berlin sowie das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg auf Studien berufen. Demnach fielen inzwischen nahezu 9 von 10 Arbeitszeugnissen gut oder gar sehr gut aus. Durch diese Entwicklung habe sich der Maßstab verschoben. Ein einst als gut geltendes Leistungsurteil entspräche nun dem Normalfall. Was früher noch als durchschnittliches Leistungsurteil angesehen war, wie es die Worte „zur vollen Zufriedenheit“ ausdrücken, sei dadurch nur noch als unterdurchschnittlich zu betrachten. In diesen Fällen liege die Beweislast aber beim Arbeitgeber. Da er diese nicht erbrachte, sollte er der Klägerin ein gutes Arbeitszeugnis ausstellen. Stattdessen legte er Revision zum BAG in Erfurt ein.

Auf Notenverteilung kommt es nicht an

In letzter Instanz stoppte das oberste Gericht in Arbeitssachen die Entwicklung der Rechtsprechung durch die Vorinstanzen. Ein Arbeitszeugnis müsse wohlwollend und vor allem wahr ausfallen. Die in der Studie wiedergegebene Notenverteilung ist für den persönlichen Anspruch eines Arbeitnehmers auf ein wahres Zeugnis nicht relevant. Ob jemand ein besseres Arbeitszeugnis verdient hat, entscheiden weiterhin die bewiesenen Tatsachen im jeweiligen Fall. Zahlen zur Notenvergabe in einer Studie, nach der Arbeitszeugnisse vorrangig gut oder sehr gut ausfallen, wirken sich daher auch nicht auf die Beweislastpraxis in einem Prozess auf Zeugnisberichtigung aus. Insbesondere sage die Studie auch nichts dazu aus, inwiefern gute und sehr gute Arbeitszeugnisse auf reiner Gefälligkeit beruhten.

(BAG, Urteil v. 18.11.14, Az.: 9 AZR 584/13)

Weitere Informationen zum Thema – insbesondere zu verschlüsselten Formulierungen in Arbeitszeugnissen – finden Sie in unserem Rechtstipp „Wissenswertes zum Arbeitszeugnis“.

Bereits in der Vergangenheit hat das BAG im Streit um Zeugnisformulierungen entschieden. Hier erfahren Sie, wie die Richter die Inhalte „als hochmotivierten Mitarbeiter kennengelernt“ beurteilten und was sie zu einem Anspruch auf Dank im Arbeitszeugnis sagten.

(GUE)

 

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