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Arbeitszeugnis: Nicht immer ist es Chef-Latein

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Arbeitszeugnisse sind wegen der manchmal darin enthaltenen verschlüsselten Hinweise gefürchtet. Aber nicht in jeder Formulierung lauert eine negative Aussage. Ein Arbeitszeugnis muss nach den Vorgaben klar und eindeutig formuliert sein und darf keine versteckten Angaben enthalten. Denn im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz der Zeugnisklarheit. Trotzdem werden immer wieder Formulierungen verwendet, die versteckte Aussagen über den Arbeitnehmer enthalten. Dann müssen sich die Arbeitsgerichte mit dem Thema befassen.

Zeugnisformulierung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte aktuell über einen solchen Fall zu entscheiden. Ein Arbeitnehmer hatte gegen die Formulierung: „Wir haben Herrn X als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennengelernt, der stets eine hohe Einsatzbereitschaft zeigte“, geklagt.

Besonders das Wort „kennengelernt“ hatte nach Ansicht des Arbeitnehmers eine negative Tendenz und würde den Eindruck erwecken, der Arbeitgeber wolle damit andeuten, dass genau das Gegenteil der Aussage zutreffend ist. Damit würde ihm als Arbeitnehmer Desinteresse und fehlende Motivation bescheinigt.

Die Erfurter Richter unterzogen die Formulierung einer eingehenden juristischen Prüfung. Bei Zeugnisangaben ist der objektive Empfängerhorizont entscheidend. Danach würde die Formulierung nicht so verstanden werden, wie der Arbeitnehmer es vorgebracht hatte. Daraus kann man nicht Desinteresse und fehlende Motivation herauslesen, so die Arbeitsrichter.

(BAG, Urteil v. 15.11.2011, Az.: 9 AZR 386/10)

(WEL)
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