Baum fällt sechs Tage nach Sturm um – Gebäudeversicherung muss zahlen
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Fällt ein Baum erst einige Tage nach einem Sturm um, ist das trotzdem ein Versicherungsfall und die Gebäudeversicherung muss den Schaden regulieren.
Nach jedem Sturm geht das große Aufräumen los und die aufgetretenen Schäden werden den Versicherungen gemeldet. Aber nicht bei jedem Schaden ist offensichtlich, dass dieser unmittelbar durch den Sturm entstanden ist, so wie in diesem aktuellen Fall, in dem ein Baum erst nach sechs Tagen auf ein Haus gestürzt ist und einen beträchtlichen Schaden verursacht hat.
Baum fällt auf Haus
Am 28.02.2010 fegte ein Sturm mit Windstärke 8 über die Gegend um das Haus des Versicherungsnehmers. Am 06.03.2010 stürzte schließlich eine Buche vom Nachbargrundstück auf das Wohnhaus des späteren Klägers und verursachte einen beträchtlichen Schaden am Gebäude. Für diesen Schaden zahlte die Haftpflichtversicherung des Nachbarn 18.583,09 Euro an den Geschädigten. Unmittelbar nach dem Schadensereignis meldete der Mann den Schaden an seinem Haus auch seiner Gebäudeversicherung. Diese lehnte die Übernahme der Versicherungsleistung aber mit Schreiben vom 24.03.2010 ab.
Klage gegen Versicherung erfolgreich
Da der Mann mit der Ablehnung zur Übernahme des Schadens nicht einverstanden war, klagte er gegen seine Versicherung auf Zahlung der Reparaturkosten – mit Erfolg.
Das zuständige Landgericht (LG) Dortmund hat der Klage des Mannes stattgegeben und die Gebäudeversicherung dazu verurteilt, dem Mann den Schaden i. H. v. 17.578,87 Euro zu ersetzen. Wegen der Zahlung weiterer 3108,12 Euro ging der Mann schließlich in Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) Hamm und bekam auch diese zugesprochen.
Schaden ist Versicherungsfall
Das OLG schloss sich der Meinung des LG darin an, dass es sich bei dem Schaden am Haus durch den umstürzenden Baum eindeutig um einen Versicherungsfall i. S. d § 8 Nr. 2b der Versicherungsbedingungen gehandelt hat.
Wie in den Versicherungsbedingungen gefordert, hat am 28.02.2010 ein Sturm mit mindestens Windstärke 8 geherrscht und durch diesen wurde ein Baum auf das versicherte Gebäude geworfen.
Sturm ursächlich für Schaden
So wurde bereits durch das Gutachten der Sachverständigen vor dem Landgericht festgestellt, dass der Sturm dazu geführt hat, dass der betreffende Baum zunächst entwurzelt wurde, kippte und nach sechs Tagen auf das Haus des Klägers fiel. Es ist kein weiteres Naturereignis dafür verantwortlich, dass der Baum erst später umgefallen ist. Lediglich der Zeitpunkt, zu dem der Baum umgefallen ist, war Zufall, hatte aber als Ursache eindeutig den Sturm, sodass es sich um einen Versicherungsfall handelt.
Somit ist der Schaden am Haus durch den Sturm entstanden und die Gebäudeversicherung des Klägers muss ihm seinen Schaden ersetzen.
(OLG Hamm, Urteil v. 25.09.2017, Az.: 6 U 191/15)
(WEI)
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