Beförderungsauswahlentscheidungen der Polizeidirektion Oldenburg rechtswidrig

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Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (5. Senat) hat mit Beschluss vom 9. August 2012 (5 ME 141/12) in einem Musterverfahren die Beschwerden der Polizeidirektion Oldenburg gegen vier Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 8. Juni 2012 zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hatte der Polizeidirektion im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, mehrere Polizeikommissare zu Polizeioberkommissaren (Besoldungsgruppe A 10) zu befördern. Der 5. Senat hat die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts bestätigt.

Nach Auffassung des 5. Senats sind die Beförderungsauswahlentscheidungen der Polizeidirektion rechtswidrig. In den für die Polizei des Landes Niedersachsen maßgeblichen Beförderungsrichtlinien ist geregelt, dass bei einer Auswahlentscheidung über eine Beförderungsstelle die Gesamtnoten der Bewerber in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen verglichen werden müssen. Sind diese - wie bei den an dem Beschwerdeverfahren beteiligten Polizeibeamten - im Wesentlichen gleich, müssen nach den Beförderungsrichtlinien die Vollnoten der Vorbeurteilungen der Bewerber miteinander verglichen werden. Sind diese ebenfalls gleich, wird die Auswahlentscheidung nach der auf den Beförderungsrichtlinien beruhenden Praxis der niedersächsischen Polizeibehörden nach sogenannten Hilfskriterien, wie z. B. der Dauer der Tätigkeit im Amt des Polizeikommissars, getroffen.

Der 5. Senat hat die Beförderungsrichtlinien für rechtsfehlerhaft erachtet, soweit sie sich bei dem Auswahlkriterium der Vorbeurteilungen auf den Vergleich der Vollnoten beschränken. Dazu hat der 5. Senat ausgeführt, dass Auswahlentscheidungen über Beförderungsstellen in erster Linie anhand leistungsbezogener Erkenntnisse zu treffen sind. Erst wenn die Bewerber im Wesentlichen gleich gut beurteilt sind, darf auf Hilfskriterien zurückgegriffen werden. Da die Polizeibeamten in ihren Vorbeurteilungen nicht nur Vollnoten, sondern innerhalb der Vollnoten auch sogenannte Binnendifferenzierungen erhalten haben (oberer, mittlerer oder unterer Bereich), hätte die Polizeidirektion diese Binnendifferenzierungen auch bei ihren Auswahlentscheidungen berücksichtigen müssen. Denn die Binnendifferenzierungen innerhalb der Vollnoten bringen einen messbareren Bewertungsunterschied zum Ausdruck. Dies hat die Polizeidirektion nicht beachtet. Sie hat anstelle des Antragstellers Bewerber ausgewählt, die in ihren Vorbeurteilungen die Binnendifferenzierung „mittlerer Bereich" erhalten haben, obgleich der Antragsteller in seiner Vorbeurteilung die bessere Binnendifferenzierung „oberer Bereich" erhalten hat.

Der Beschluss vom 9. August 2012 ist unanfechtbar.

Bei dem 5. Senat sind noch weitere vergleichbare Beschwerdeverfahren anhängig, in denen sich die Polizeidirektionen Oldenburg und Lüneburg, die Zentrale Polizeidirektion und das Landeskriminalamt Niedersachsen dagegen wenden, dass die Verwaltungsgerichte Oldenburg, Lüneburg und Hannover ihre Beförderungsauswahlentscheidungen für rechtsfehlerhaft erachtet und zulasten der Polizeibehörden einstweilige Anordnungen erlassen haben. Der 5. Senat wird den Polizeibehörden Gelegenheit geben, zu prüfen, ob die anderen Beschwerdeverfahren im Hinblick auf seinen Beschluss vom 9. August 2012 durchgeführt werden sollen.

Quelle: Pressemitteilung des Nds. OVG v. 13.08.2012

Link zur Pressemitteilung: http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=22004&article_id=108109&_psmand=134


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