Beitragsrecht - Anfechtungsmöglichkeiten der Anlieger

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Als betroffene Grundstückseigentümer ist man meist verärgert, wenn ein Beitragsbescheid über einen Betrag von mehreren Tausend Euro ins Haus flattert, erst Recht wenn dies überraschend kommt.

Gegen behördliches Handeln ist man als Bürger jedoch nicht rechtlos, sondern kann entsprechende Rechtsbehelfe einlegen. Hierzu ist im Bescheid meist eine Rechtsbehelfsbelehrung angegeben. Gegen einen Beitragsbescheid sollte ein Betroffener einen Widerspruch einlegen. Beispielsweise in Bayern ist es möglich, auch gleich Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben.

Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat eingelegt werden. Empfehlenswert ist auch eine Widerspruchsbegründung, denn die Behörde überprüft den Bescheid auf Fehler, diese sollten der Behörde auch dargelegt werden.

Die Fehlerquellen im Beitragsrecht sind vielfältig. Beispielsweise kann schon die Satzung nichtig sein und der Bescheid wäre somit hinfällig. Auch ist es möglich, dass die Beitragsforderung bereits verjährt ist, so dass der Bescheid aufgehoben werden müsste. Auch sind Fehler denkbar, dass das Grundstück nicht beitragspflichtig ist, weil es von der Anlage gar keinen beitragspflichtigen Vorteil hat. Ebenso ist eine häufige Fehlerquelle, dass die Grundstücksfläche nicht richtig angesetzt wurde oder die beitragspflichtige Fläche fehlerhaft ist, weil beispielweise die Anzahl der Vollgeschosse nicht richtig ermittelt wurde. Außerdem können auch Fehler in der Ermittlung des beitragspflichtigen Aufwands vorliegen, indem Anlageteile einbezogen wurden, die gar nicht abgerechnet werden dürfen. Schließlich liegt eine weiter Fehlerquelle darin, dass weitere Grundstücksflächen nicht in die Beitragsberechnung einbezogen wurden, so dass der Beitragssatz zu hoch angesetzt ist und sich die Beitragsschuld erheblich reduzieren kann.

In der Praxis stellt sich eine nicht unerhebliche Zahl der Bescheide als rechtswidrig dar, deshalb sollte eine genaue Prüfung durch einen auf Verwaltungsrecht, insbesondere Beitragsrecht spezialisierten Rechtsanwalt erfolgen.



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