Berechnung des Urlaubsanspruches bei Wechsel von Voll- in Teilzeit

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Wie wird der Urlaubsanspruch bei einem Wechsel von Voll- in Teilzeit berechnet?

Das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung geändert und Teilzeitkräften damit Gutes getan.

Der Ausgangsfall:

Der Kläger hatte in Vollzeit gearbeitet – dies an fünf Arbeitstagen in der Woche. Ihm stand ein Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen im Jahr zu. Im Juli wechselte er in Teilzeit und arbeitete nur noch an vier Arbeitstagen in der Woche. Damit einhergehend standen ihm nur noch 24 Arbeitstage Urlaub pro Kalenderjahr zu. Die spannende Frage war, ob der Kläger im gesamten Kalenderjahr nur den wegen seiner Teilzeittätigkeit gekürzten Urlaub in Anspruch nehmen konnte oder ob der für die Zeit der Vollzeittätigkeit erworbene Urlaubsanspruch zu berücksichtigen war.

Das Bundesarbeitsgericht hat letzteres bejaht mit der Folge, dass der Kläger „mehr“ Urlaubstage hatte.

Im Einzelnen:


Im Falle des Klägers war der TVÖD anwendbar. Er sieht es in § 26 Abs. 1 Satz 3 vor, dass sich bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche der Urlaubsanspruch reduziert. Übrigens ist auch im Bundesurlaubsgesetz geregelt, dass Teilzeitkräften, die nicht an fünf Arbeitstagen in der Woche gearbeitet werde, die Anzahl der Urlaubstage im Jahr anteilig gekürzt wird. Der Arbeitgeber wollte dem Kläger daher für das Kalenderjahr die Anzahl der Urlaubstage lediglich entsprechend der reduzierten Arbeitszeit gewähren – in diesem Falle 4/5 von 30 Urlaubstagen.

Hiergegen hat sich der Kläger mit Erfolg gewehrt:

Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 10. Februar 2015 festgestellt, dass dem Kläger für das erste Halbjahr der Urlaub entsprechend seiner Vollzeittätigkeit zustand –in diesem Falle 15 Urlaubstage. Anders als bisher waren die Richter der Meinung, dass der bis zum Zeitpunkt des Wechsels in die Teilzeit erworbene Urlaub dem Kläger nämlich erhalten bleiben müsse. Anderenfalls würde dem Kläger rückwirkend Urlaub gekürzt. Das aber verstoße aber gegen die in § 4 Abs. 1 TzbfG enthaltene Regelung, wonach eine Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter verboten sei. Im Falle des Klägers wurden somit 15 Urlaubstage für den Zeitraum der Vollzeitbeschäftigung (Januar bis Juni) und zudem der wegen der Teilzeit entsprechend gekürzte Urlaub (12 Urlaubstage) zugesprochen.

Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass es ratsam ist, dem Arbeitnehmer den Urlaub, der ihm entsprechend der Vollzeittätigkeit zusteht, zu gewähren, bevor die Teilzeittätigkeit beginnt.

Arbeitnehmer sind jedoch nicht generell verpflichtet, den Urlaub, den sie während der Vollzeittätigkeit erworben haben, „komplett“ zu nehmen, bevor sie in Teilzeit wechseln.

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BAG, Urteil vom 10.02.2015, 9 AZR 53/14


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