Berufsunfähigkeit – wie läuft im Schadensfall eine Prüfung des Falles durch die Versicherung ab?

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Um eine Leistung aus der Berufsunfähigkeits-Versicherung erhalten zu können, muss ein Leistungsantrag auf Zahlung der vereinbarten BU-Rente bei dem Versicherer gestellt werden. Dabei wird dem Versicherer zunächst nur angezeigt, dass der Versicherte Ansprüche stellen möchte. Dieser Leistungsantrag kann schriftlich oder aber auch telefonisch gestellt werden. Es ist aber anzuraten diesen Antrag schriftlich zu stellen, damit man auch einen Nachweis gegenüber dem Versicherer hat, wann dieser Antrag gestellt wurde und wann dieser zugegangen ist.

So dann stellt der Versicherer dem Versicherten/dem Vermittler vorgefertigte Unterlagen zur Verfügung. In diesen Formularen muss der Versicherte eine Fülle von Angaben tätigen und darlegen, warum Leistungen begehrt werden. Lag zum Beispiel ein Unfall vor, muss er angeben, ob er seine bisherige Tätigkeit, die entsprechend versichert wurde, nicht mehr oder nur noch eingeschränkt durchführen kann. Hilfreich sind hier ärztliche Diagnoseberichte, die der Versicherer auch einfordern kann.

Bei dieser Tätigkeit kann der Versicherte auch seinen Versicherungs-Vermittler um Unterstützung bitten. Sofern der Vermittler ausreichend Sachkunde im Bereich der Personenversicherungen besitzt, dürfte eine Schadensfallbegleitung möglich sein. Dabei sollte der Vermittler seinen Kunden jedoch nicht „vertreten“, sondern lediglich mit ihm Unterlagen sichten und für den Versand an den Versicherer aufbereiten. Auf keinen Fall sollte der Vermittler Rechtsberatung durchführen.

Die Beweislast für das Vorliegen der Berufsunfähigkeit liegt stets beim Versicherte.

Der Versicherer schätzt sodann ein, inwiefern eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt. Dafür trägt der Versicherte die Beweislast. Es müssen also alle anspruchsbegründenden Tatsachen vortragen werden, also der Versicherungsfall bewiesen werden. Der Versicherer prüft so dann diese ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen anhand der BU-Klausel in dem entsprechenden Bedingungswerk.

Der Versicherer behält sich meist vertraglich vor, den Versicherten durch einen vom Versicherer zu wählenden Arzt untersuchen zu lassen. Sofern die Leistungsfallprüfung abgeschlossen ist und die Berufsunfähigkeit festgestellt wurde, erhält der Versicherte seine vereinbarte Berufsunfähigkeits-Rente sowie zu viel bezahlte Beiträge zurück.

Hervorzuheben sind diejenigen Versicherer, die bereits eine BU-Leistung erbringen, wenn „nur“ bereits eine sechsmonatige Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt nachgewiesen wurde. Zwar variieren diese AU-Klauseln am Markt sehr stark. Jedoch führen diese Versicherer zunächst eine vereinfachte Prüfung durch und müssten zunächst auch schon bei einer reinen Arbeitsunfähigkeit leisten. Ansonsten ist anhand der überwiegenden Versicherungsbedingungen zu prüfen, ob etwa der Versicherte nicht in der Lage ist, in dem zuletzt ausgeübten Beruf mindestens zu 50 Prozent tätig zu sein.

Der Versicherte ist also zunächst verpflichtet, seine berufliche Tätigkeit genau darzulegen.

Ein typischer Tagesablauf des Versicherten wird für die Beurteilung des Versicherers zugrunde gelegt. Hier schuldet der Versicherte im Rahmen seiner „Mitwirkungspflichten“ einen „minutiösen Stundenplan“, damit der Versicherer sich ein Bild von der Tätigkeit des Versichertes machen kann.

Sollte der Versicherer die Leistungen jedoch pauschal ablehnen, so sollten dem Versicherten angeraten werden zeitnah einen versierten Versicherungsspezialisten aufsuchen.

Es ist auf jeden Fall anzuraten die Berufsunfähigkeit genauestens überprüfen zu lassen, damit keine Ansprüche verloren gehen, denn Ansprüche können auch verjähren.

Vor diesem Hintergrund sollten alle vertraglichen Ansprüche zeitnah geprüft werden, damit keine Zeit verloren geht. Meist treten bei den Versicherten mit dem Verlust der Arbeitskraft auch existenzielle Probleme ein, so dass schnelle Hilfe geboten ist. Vor diesem Hintergrund sollten auch frühestmöglich Spezialisten aufgesucht werden, die in dem Themengebiet „Berufsunfähigkeit“ versiert sind.

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB



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