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Bundesteilhabegesetz ab dem Jahr 2017 – Verbesserung für Schwerbehindertenvertretung – Fachanwalt

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Das Bundesteilhabegesetz ändert Recht der Schwerbehindertenvertretung

Die Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes hat eine Reihe von Veränderungen für die Arbeitsmöglichkeiten der Schwerbehindertenvertretungen in Betrieben und Dienststellen zur Folge. Diese Schwerbehindertenvertretungen arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Zu den wesentlichen Verbesserungen gehören u.a. folgende Punkte.

Schwellenwert von 200 auf 100 Personen herabgesetzt

Bisher wurde die Vertrauensperson der Schwerbehinderten freigestellt, wenn im Betrieb zweihundert schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind. Dieser Schwellenwert wurde auf 100 Personen abgesenkt.

Beschränkung auf zwei Stellvertreter entfällt

Bisher gibt es bis zu zwei Stellvertreter, welche die Vertrauensperson heranziehen kann, gestaffelt nach der Betriebsgröße. Diese Schwellenwerte werden zukünftig nach oben gestaffelt, sodass dann die Vertrauenspersonen in größeren Betrieben mehr Stellvertreter heranziehen können als die derzeit maximal möglichen zwei.

Fortbildungsmöglichkeiten erweitert

Bisher galt die Einschränkung bei der Fortbildung, dass ein Stellvertreter nur bei ständiger Heranziehung oder häufiger Vertretung der Vertrauensperson auf längere Zeit oder bei absehbarem Nachrücken in das Amt der Vertrauensperson einen Anspruch auf Fortbildung hat. Diese Beschränkung entfällt zukünftig.

Kosten einer Bürokraft werden übernommen

Der Arbeitgeber muss künftig die Kosten einer Bürokraft für die Schwerbehindertenvertretung in erforderlichem Umfang übernehmen.

Erhöhung des Kündigungsschutzes

Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber diese Kündigung ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausgesprochen hat.

Übergangsmandat bei Betriebsübergang eingeführt

Für die Fälle eines Betriebsübergangs wird ein Übergangsmandat für Schwerbehindertenvertretungen in der gewerblichen Wirtschaft geschaffen.

Verstärkung des Inklusionsgedankens

Der Inklusionsgedanke wird noch stärker im Betriebsverfassungsgesetz verankert. Zukünftig kann in Betriebsvereinbarungen und bei der Personalplanung ausdrücklich der Gedanke der Inklusion behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies wurde in den Katalog möglicher Themen für eine Betriebsvereinbarung aufgenommen.

Inklusion ist mehr als Integration

Entsprechend wird der Begriff der „Integrationsvereinbarung“ im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) nunmehr durch „Inklusionsvereinbarung“ ersetzt.



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