Burgschild-Inkasso macht alte Forderungen von DigiRights Administration geltend - ist das nicht verjährt?

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Hier erfahren Sie, wie Sie reagieren sollen, wenn Sie ein Schreiben von der Firma Burgschild GmbH, einem Inkassounternehmen, erhalten haben. In dem Schreiben werden Schadensersatzansprüche der Firma Digirights Administration nebst Zinsen geltend gemacht.


Das wichtigste vorab: 


Bewahren Sie Ruhe, zahlen Sie die Forderung keineswegs ungeprüft und kontaktieren Sie einen Fachanwalt für Urheberrecht. Bei uns erhalten Sie eine kostenlose Einschätzung unter 0621/399997480 oder unter info@zander-recht.de




Wie kommen die überhaupt an meine Daten?


In den uns vorliegenden fällen gab es vor Jahren eine Abmahnung von der Kanzlei Daniel Sebastian, weil über eine Tauschbörse geschützte Musikwerke heruntergeladen und dabei wieder zur Verfügung gestellt worden sein sollen. Im Vorfeld dieser Abmahnung wurde der Internetanbieter dazu verpflichtet, Auskunft über den Anschlussinhaber zu erteilen. Diese Daten und Forderungen wurden an Burgschild abgetreten.


Deswegen schreibt Sie jetzt ein Inkasso-Unternehmen viele Jahre anch der eigentlichen Abmahnung noch einmal an.

Ist die Forderung berechtigt?


Das Schreiben von Burgschild für DigiRights Administration vermittelt den Eindruck, als seien die Forderungen berechtigt. Dies ist in einer Vielzahl der uns vorliegenden Fälle aber gerade nicht der Fall. Burgschild geht davon aus, dass der Anschlussinhaber die Tat auch begangen hat. Nur dann verjähren Schadensersatzansprüche in zehn Jahren. Gegenüber dem Anschlussinhaber, die die Tat aber nicht begangen haben, sondern beispielsweise ein Familienmitglied die Musikwerke angeboten hat, besteht eine solche Schadensersatzforderung aber nicht. Hier werden wenn überhaupt Anwaltskosten geschuldet. Und die verjähren bereits nach drei Jahren. Folglich sind viele Forderungen, die geltendgemacht werden aus unserer Sicht unberechtigt!


Kann ich das Schreiben dann ignorieren?


Auf keinen Fall. Wird einer solchen Forderung nicht widersprochen, können Inkassofirmen diese Forderung an die SCHUFA oder andere Auskuftsverzeichnisse weitergeben. Mit schlimmen Folgen, da mit einem negativen Schufa-Eintrag auch schnell eine Finanzierung oder ein Handyvertrag platzen kann. Das Schreiben muss daher ernstgenommen werden, im besten Fall beauftragt man eine spezialiserte Kanzlei mit der weiteren Vertretung.


Die Forderung ist doch längst verjährt!


Das kommt darauf an. Haben sie die Urheberrechtsverletzung damals persönlich begangen, verjähren Schadensersatzansprüche erst nach zehn Jahren. SInd Sie aber nur Anschlussinhaber und nicht der Täter, weil beispielsweise ein Freund, ein Kind oder Verwandte die Tauschbörse genutzt haben, schulden Sie oft keinen Schadensersatz oder nur Anwaltskosten. Und die verjähren nach drei Jahren! Widersprechen müssen Sie trotzdem!


Wie reagiere ich jetzt am besten?


Sie müssen der Forderung widersprechen. Dies am besten in nachweisbarer Form. Hierfür ist kein Anwalt notwendig. Aus unserer jahrelangen Erfahrung im Bereich der Filesharing-Abmahnung und der Betreuung mehrerer tausend Fälle wissen wir jedoch, dass die Inkassofirmen nicht locker lassen. Es empfiehlt sich daher, nicht nur zu widersprechen, sondern auch in rechtlicher Hinsicht mitzuteilen, warum der Anspruch nicht besteht. Dies können wir für Sie gegen Zahlung einer günstigen Pauschale übernehmen. Am besten kontaktieren Sie uns gleich hier über Anwalt.de oder Sie melden sich telefonisch bei uns unter 0621/399997480. Gerne können Sie uns auch vorab unverbibndlich das Schreiben zuschicken. eine kurze Mail an info@zander-recht.de genügt und Sie erhalten alle weiteren Informationen von uns.


Ihr Dr. Frank Zander

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht


Foto(s): Michael Zellmer / Zander Rechtsanwälte


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