Corona und der Unterhalt für Eltern, Ehegatten und Kinder – Teil 2: Betreuungs- und Kindesunterhalt

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3. Betreuungsunterhalt und Kindesunterhalt

Für den Betreuungsunterhalt und den Kindesunterhalt gilt im Wesentlichen, das zum Ehegattenunterhalt Gesagte. Allerdings soll nicht verschwiegen werden, dass gerade hinsichtlich eines minderjährigen Kindes sogenannte gesteigerte Erwerbsobliegenheiten eintreten und auch bei nicht nur vorübergehender Arbeitslosigkeit oder geringem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten die Rechtsprechung dahin tendiert, zumindest den Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle anzusetzen (vorbehaltlich etwaiger Mangelfallberechnungen bei mehreren Unterhaltsberechtigten).

D. h., dass auch bei geringem Einkommen, Zahlung von Arbeitslosengeld I oder SGB-II-Leistungen mittlerweile die Gerichte einen Titel über den Mindestunterhalt schaffen. Das Brandenburgische Oberlandesgericht entschied so beispielsweise in seinem Verfahren 10 UF 139/17 durch Beschluss vom 27.06.2019, dass ein Unterhaltsschuldner die ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit ausüben muss, andernfalls ihm fiktiv erzielbare Einkünfte zugerechnet werden. 

Allein der Bezug von staatlichen Transferleistungen und das erfolglose Schreiben von Bewerbungen sind nach diesem Beschluss ebenso wenig ausschlaggebend, wie der Vortrag des Unterhaltsschuldners, dass er lediglich einen Schulabschlussschluss der Förderschule habe und gesundheitlich eingeschränkt sei.

Nur dann, wenn der Unterhaltsschuldner detailliert darlegen kann, dass er trotz jeglicher Erwerbsbemühungen und seinen Fähigkeiten entsprechend nicht in der Lage ist, den geforderten Kindesunterhalt aufzubringen, wird das Familiengericht dies auch so feststellen können. 

Demgegenüber gibt es wiederum Landessozialgerichte, welche es zulasten des unterhaltsvorschussleistenden Jugendamtes ablehnen, einen Arbeitslosengeld-II-Empfänger auf Kindesunterhalt in Regress zu nehmen, so z. B. das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen durch Urteil vom 21.01.2016 – 6 AS 1200/13.

Öfter gibt es unterschiedliche Betrachtungsweisen hinsichtlich Unterhaltsansprüchen beim Familiengericht und beim Sozialgericht. Für die Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen war offenbar die sozialrechtliche Betrachtungsweise des Sachverhalts vorrangig, da das Jugendamt versuchte, sich direkt an den Sozialleistungen des Unterhaltsschuldners beim Jobcenter schadlos zu halten. 

Ob ein Familiengericht genauso entscheiden würde, wenn sich das Jugendamt direkt mit Unterhaltsforderungen an den Kindesvater wendet, ist fraglich.

Sofern der Unterhaltsschuldner lediglich sogenannter Aufstocker ist, also nur ergänzende Leistungen bezieht, wird jedoch tatsächlich gezahlter und titulierter Unterhalt vom Jobcenter quasi als außergewöhnliche Belastung anerkannt und sein Leistungsanspruch gegenüber der Behörde erhöht sich, soweit er in Höhe der Unterhaltsverpflichtung Einkommen erzielt. 

Indirekt kommt also die Behörde für den Kindesunterhalt auf. Dies ergibt sich direkt aus § 11b Abs. 1 Nr. 7 SGB II. Als Beispiel: ein Kindesvater erzielt ein Einkommen in Höhe von 700 EUR netto und stockt mit Leistungen des Jobcenters auf. Es besteht ein Unterhaltstitel auf Mindestunterhalt für ein sechsjähriges Kind, für welches er also 267 EUR bezahlt. 

Beim Jobcenter wird nun von seinen 700 EUR Einkommen ohnehin ein Freibetrag in Höhe von 220 EUR berücksichtigt, sodass ihm zunächst 480 EUR verbleiben. Wenn er von diesen 480 EUR den Unterhalt in Höhe von 267 EUR bedient, wird er vom Jobcenter so gestellt, als würde er tatsächlich nur über ein Einkommen in Höhe von 213 EUR verfügen und bekommt entsprechend höhere Transferleistungen.

Sofern Sie die Abänderung eines Unterhaltstitels oder Herabsetzung zu zahlenden Kindesunterhalts begehren, Bedenken Sie zusätzlich, dass der Unterhalt für minderjährige Kinder und volljährige privilegierte Kinder ohnehin nach einem Stufensystem zu erbringen ist. 

Der Mindestunterhalt ist bis zu einem Einkommen von 1900 EUR netto geschuldet, die höchste Unterhaltsstufe liegt bei einem Nettoeinkommen ab 5101 EUR. Die Stufen dazwischen betragen jeweils 400 EUR mehr/weniger Einkommen. D. h., nur dann, wenn sich Ihr Einkommen tatsächlich um eine Unterhaltsstufe verschlechtert hat, lohnt sich überhaupt das Abänderungsbegehren. 

Zu berücksichtigen ist gegebenenfalls noch, dass seit dem 01.01.2020 neue Beträge für den sogenannten Selbstbehalt oder Eigenbedarf gelten. Diese liegen nunmehr für Erwerbstätige bei 1160 EUR im Monat und für nicht Erwerbstätige bei 960 EUR im Monat im Hinblick auf minderjährige Kinder. Gegenüber volljährigen Kindern liegt der Selbstbehalt bei 1400 EUR. 

Als erwerbstätig gilt nur, wer aktuell tatsächlich einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Besteht zum Beispiel eine Kurzarbeit auf Null, gilt man als nicht erwerbstätig. Darüber hinaus ist noch zu berücksichtigen, dass zur Absicherung des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder zumindest nach den meisten Unterhaltsleitlinien noch weitere 10 % vom Selbstbehalt abgezogen werden können, sofern man mit weiteren Personen in einem Haushalt lebt, zum Beispiel mit einem neuen Partner. Dann tritt nämlich der sogenannte Synergieeffekt ein, d. h., dass durch eine gemeinsame Haushaltsführung auch bestimmte Kosten gemeinsam getragen werden.

Zudem ist der Betrag, den man dadurch sparen würde, auch überschaubar. In den meisten Fällen liegen zwischen den Stufen Unterhaltsdifferenzen in Höhe von 20-30 EUR monatlich.

Alles in allem muss man also abwägen, ob man sich ein solches Abänderungsverfahren tatsächlich antut in dem Wissen, dass sich möglicherweise bald wieder das Einkommen erholt.

Für Ausführungen zum Eltern- und Ehegattenunterhalt lesen Sie bitte Teil 1 des Beitrages. 

Bleiben Sie gesund!

Nicole Rinau

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht und Fachanwältin für Sozialrecht

BÜMLEIN Rechtsanwaltskanzlei


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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