Der Nießbrauch an einem Gesellschaftsanteil einer GbR: Notwendigkeit, Ausgestaltung, Rechtsfolgen und Beendigung.
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1. Das Nießbrauchsrecht im Gesellschaftsrecht
Das Nießbrauchsrecht ist ein dingliches Nutzungsrecht, das den Begünstigten berechtigt, aus dem Gegenstand die Nutzungen und Früchte zu ziehen (§ 1030 BGB).
Gegenstand des Nießbrauchs kann auch ein Recht sein (§ 1068 BGB). Daher kann ein Nießbrauch auch an dem Gesellschaftsanteil einer Personengesellschaft bestellt werden.
Der Nießbrauch erstreckt sich in diesem Fall auf die Beteiligung des Gesellschafters als Gesamtheit seiner Rechte und Pflichten.
Hiervon ist die treuhändische Nutzungsübertragung (auch Nutzungstreuhand) abzugrenzen.
2. Die Bedeutung des Nießbrauchsrecht und auftretende Konstellationen
Die Bestellung eines Nießbrauchs wird insbesondere bei Unternehmensnachfolge und/oder zur Versorgung von Personen sowie aus steuerlichen Aspekten gewählt.
a) Unternehmensnachfolge / erbrechtliche Gestaltung
Überträgt ein Gesellschafter bereits zu Lebzeiten seinen Gesellschaftsanteil im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf einen Nachfolger, kann er den Gesellschaftsanteil an sich bereits an den Nachfolger überleiten, sich jedoch den Einfluss auf das Unternehmen sowie Zahlungen aus dem Unternehmen noch "vorbehalten".
Diese Rechtsfolgen können dadurch erreicht werden, indem der Gesellschafter sich bei der Übertragung des Gesellschaftsanteils den Nießbrauch an dem übertragenen Anteil einräumen lässt (sog. Schenkung mit Nießbrauchsvorbehalt).
Die Rechtslage ist im Grundsatz vergleichbar zur Immobilienübertragung unter Nießbrauchs-einräumung.
b) Versorgung von Personen bzw. Angehörigen
Die Einräumung eines Nießbrauchsrechts eignet sich darüber hinaus gut dazu, die Erben eines Gesellschafters zu versorgen, die nicht als Gesellschafter in der GbR einrücken sollen oder können (z.B. minderjährige Kinder oder die Ehefrau).
3. Die Bestellung eines Nießbrauchsrechts an dem Gesellschaftsanteil einer GbR
Für die Bestellung eines Nießbrauchs an einem GbR-Anteil gilt folgendes:
Grundvoraussetzung für eine wirksame Nießbrauchsbestellung an einem Gesellschaftsanteil ist, dass
- entweder die Abtretung des Gesellschaftsanteils im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist oder
- dass alle übrigen Gesellschafter zustimmen (analog zur Anteilsübertragung bei einer GbR).
Der Gesellschafter und der Nießbrauchsberechtigte können sich formlos über die Bestellung eines Nießbrauchs einigen (§ 1069 i.V.m. §§ 398, 413 BGB). Sofern der Gesellschaftsvertrag für die Bestellung die Schriftform vorschreibt, muss auch der Nießbrauch in schriftlicher Form bestellt werden. In der Regel gelten hier die Selben Voraussetzungen und Vorgaben wie für die Anteilsübertragung.
4. Rechtsfolgen des Nießbrauchs
Der Nießbrauchsberechtigte erhält primär einmal ein dingliches Nutzungsrecht an dem Gesellschaftsanteil, wird aber nicht Gesellschafter. Der Inhalt seines Nutzungsrechts bezieht sich vor
allem die Fruchtziehung aus der Gesellschaftsbeteiligung. Inwieweit der Nießbraucher Befugnisse zur Rechtsausübung und Mitverwaltung an der GbR erhält, ist im Einzelnen umstritten. Um hier vorbeugend Streitigkeiten zu Vermeiden, sollten diesbezüglich Regelungen im Gesellschaftsvertrag getroffen werden.
Gewinn- und Verlustbeteiligung sowie Entnahmerecht richten sich jedenfalls nach den Rechten, die der Gesellschafter insoweit hatte. Dies ist der Bereich der "klassischen Fruchtziehung" des Nießbrauchsberechtigten.
Anzumerken ist, dass wenn der Nießbrauchsberechtigte auch Mitbestimmungsrechte an der Gesellschaft über das Nießbrauchsrecht erhält, steuerrechtlich eine Mitunternehmerschaft angenommen wird.
5. Beendigung des Nießbrauchsrechts
Der Nießbrauch endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit oder mit dem Tode des Nießbrauchers (siehe § 1061 BGB).
Die Gesellschaftsrechte am Gesellschaftsanteil des Nießbrauchsbestellers leben wieder vollumfänglich auf. Eine Mitwirkung der übrigen Gesellschafter ist in dieser Phase nicht notwendig.
Stirbt der Nießbrauchsbesteller, ändert dies nichts an dem Nießbrauch, der auf den Gesellschaftsanteil lastet.
Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten.
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