Der unterschiedliche Umfang von Auskunftsansprüchen eines Gesellschafters bei Personengesellschaften: Eine Übersicht.

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1. Notwendigkeit und Erfordernis des Bestehens von Auskunftsansprüchen eines Gesellschafters ggü. der Gesellschaft

Der Auskunftsanspruch eines Gesellschafters ist ein wichtiges Recht, das es ihm ermöglicht, Informationen über die Geschäfte und den Zustand der Gesellschaft zu erhalten. 

Dies ist besonders wichtig, um Transparenz zu gewährleisten und den Gesellschafter in die Lage zu versetzen, seine Rechte und Pflichten als Teil der Gesellschaft effektiv wahrzunehmen. Denn ggf. muss der Gesellschafter schnell aktiv werden, um seine Rechte zu wahren und seine Rechtspositionen zu sichern. Der Umfang dieses Rechts variiert jedoch je nach Art der Gesellschaft.


2. Umfang und Rechtsgrundlage von Auskunftsansprüchen in Personengesellschaften

Für die einzelnen Personengesellschaften ergeben sich zugunsten der Gesellschafter folgende Auskunftsansprüche ggü. der Gesellschaft:


  1. GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts): Über § 716 BGB erhält der Gesellschafter einer GbR ggü dieser ein Kontrollrecht. Hierüber hat der Gesellschafter die Möglichkeit, sofern er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist,
    – sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten,
    – die Geschäftsbücher und Papiere der Gesellschaft einzusehen,
    – sich eine Übersicht über das Gesellschaftsvermögen zu machen.
    Ein direktes "hartes" Auskunftsrecht gegenüber der Gesellschaft besteht nur in sehr engen Ausnahmefällen.
  2. OHG (Offene Handelsgesellschaft): Nach § 118 HGB hat jeder Gesellschafter einer OHG das Recht, die Bücher und Schriften der Gesellschaft einzusehen und sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu informieren. Dieses Recht kann nicht durch den Gesellschaftsvertrag eingeschränkt werden. Es ist zu beachten, dass es sich "nur" um ein Einsichtsrecht und nicht um ein Auskunftsrecht handelt.
  3. KG (Kommanditgesellschaft): Bei einer KG hat der Komplementär die gleichen Auskunftsrechte wie ein Gesellschafter einer OHG (§ 118 HGB). Der Kommanditist hat jedoch nur ein eingeschränktes Auskunftsrecht. Er darf die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen, aber nur in Bezug auf die Jahresabschlussunterlagen (§ 166 HGB).
  4. Stille Gesellschaft: Bei einer stillen Gesellschaft hat der stille Gesellschafter ein Auskunftsrecht, das sich aus § 233 HGB ergibt. Er hat das Recht, den Jahresabschluss und den Lagebericht zu prüfen und sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu informieren.
  5. GmbH & Co. KG: Bei einer GmbH & Co. KG gelten die gleichen Regeln wie bei einer KG für die Kommanditisten und die gleichen Regeln wie bei einer GmbH für die Komplementäre (§§ 51a, 51b GmbHG).


3. Taktische Überlegungen bei einem Gesellschafterstreit

Zu beachten ist, dass mit Verlust der Gesellschafterstellung auch der Auskunftsanspruch verloren geht bzw. nur noch in abgeschwächter Form vorhanden ist.

Aus taktischen Gründen sollte daher überlegt werden, ob erst Auskunftsansprüche geltend gemacht werden, bevor die Gesellschafterstellung aufgegeben bzw. gekündigt wird.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


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Foto(s): Dr. Holger Traub


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