Designrecht: Abmahnung durch Patentanwalt Dr. Stoffregen für die e15 Design und Distribution GmbH

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Uns liegt ein Abmahnschreiben des Patentanwaltes Dipl.-Phys. Dr. H.-H. Stoffregen für die e15 Design und Distribution GmbH aus Frankfurt a.M. vor.

Gerügt wird eine angeblich unerlaubte Nachahmung eines eingetragenen deutschen Designs der GmbH durch Verkauf eines Möbelstücks. Durch den Verkauf des Möbels soll das Designrecht der e15 GmbH verletzt worden sein. Es werden daher Unterlassungs-, Vernichtungs-, Auskunfts- und Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Den Streitwert hat Dr. Stoffregen mit 100.000 EUR geschützt, so dass er seine Kosten iHv. 2.706,66 EUR (trotz der Vorsteuerabzugsberechtigung der GmbH brutto berechnet) schätzt.

Nach vergleichsweiser kurzer Recherche konnten wir die Abmahnung als unberechtigt zurückweisen und die e15 GmbH unsererseits unter Fristsetzung auffordern, unseren Mandanten von unseren Kosten freizustellen.

Um ein Design anzumelden braucht es nicht viel. Das DPMA prüft die Berechtigung, insbesondere die Eigenart der angemeldeten Form, nicht nach. Dennoch kann sich auf das Designrecht nur berufen, wer den Formenschatz mit seiner Anmeldung bereichert, sprich: Eine Form eintragen lässt, die Eigenart hat (die Voraussetzung der „Neuheit“ kann demgegenüber unbeachtet bleiben, eine Form, die nicht neu ist, kann keine Eigenart haben, so dass diese zusätzliche Voraussetzung gegenüber der Prüfung der Eigenart verblast bzw. dort bereits berücksichtigt werden muss).

Vorliegend war das Design bereits 19 Jahre alt. Dennoch gelang es uns zum einen, eine prioritätsältere gleiche Form zu ermitteln, so dass die Eigenart bereits hierdurch widerlegt werden konnte.

Darüber hinaus war in diesem Fall unabhängig von der recherchierten Form ganz grundsätzlich nicht von einem Schutz auszugehen. Eine Analyse des fraglichen Marktes und des bestehenden Formenschatzes hierauf führte zu dem Ergebnis, dass die Unterschiede zwischen dem Design des Gegners und dem unseres Mandanten hinreichend groß waren und daher bereits ganz grundsätzlich nicht von einer Verletzungshandlung ausgegangen werden konnte.

Im Ergebnis fordert nun unser Mandant Kostenerstattung vom ehemaligen Angreifer. Dieser hat nun seinerseits Fristverlängerung erbeten und bereits die Ansicht vertreten, dass es sich bei seinem Schreiben nicht um eine Abmahnung, sondern um eine Berechtigungsanfrage gehandelt habe (letztere hätte keine Kostenerstattungsansprüche zur Folge).

Auch als Abmahner sollte daher zunächst genau beachtet werden, ob die geltend gemachten Rechte tatsächlich bestehen, um keinen unnötigen (Gegen-) Ansprüchen ausgesetzt zu werden.

Da unser Mandant kein Unterlassungsversprechen abgegeben hat, kann er weiter mit dem fraglichen Möbelstück handeln. Das Ergebnis illustriert den Wert einer richtigen juristischen Prüfung und Einschätzung, die teilweise nur durch gründliche Recherche des jeweiligen konkreten Sachverhaltes richtig gelingen kann.

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