Die „Coaching-Falle“ Teil 23: Aktuelles Gerichtsurteil gegen die CopeCart GmbH - Coachingvertrag nichtig!

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Die Frage der Rechtmäßigkeit von Verträgen zu Online Coachings wird immer wieder ein Fall für die Gerichte. Häufig beteiligt – die CopeCart GmbH, die als „Reseller“ (Wiederverkäufer) auftritt und im eigenen Namen Coachingverträge schließt, die dann von Drittanbietern als Dienstleister umgesetzt werden.

Worum geht es?

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte im Dezember 2023 einen Fall zu entscheiden, in welchem der Drittanbieter den Kunden telefonisch für ein unverbindliches „Informationsgespräch“ kontaktierte, in welchem dann aber direkt der Vertrag geschlossen wurde (Az. 13 O 2839/23). Der Kunde erhielt noch im Gespräch einen Link zur Website von CopeCart und buchte direkt das Coaching (mehr zu den teils fragwürdigen Verkaufsmethoden bei Online-Coachings).

Gegenstand des Vertrags laut Tatbestand des aktuellen Urteils vom 18.12.2023 :

Wissensvermittlung zum Thema Funnelaufbau (Prozess des Gewinnens von Interessenten zu wertvollen Kunden) insbesondere wöchentliche Telefon- und Videogespräche mit dem Coach sowie die Erbringung eines E-Mail-Supports.“


Hierbei handelt es sich – soweit erkennbar – um das übliche Geschäftsmodell gängiger Online-Coachings, die nach der Meinung vieler Gerichte eine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) erforderlich machen. Eine solche Zulassung hat jedoch weder CopeCart GmbH, noch der Dienstleister in diesem Fall.

Gesamtkosten für den Kunden: 21.420,00 €


Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth

Auch das Landgericht Nürnberg-Fürth erklärte, dass das FernUSG für den Bereich der Coaching-Verträge auch für Unternehmer anwendbar ist und führte im Urteil explizit wie folgt aus:

„Fernlehrgänge bedürfen gem. § 12 Absatz 1 S. 1 FernUSG der Zulassung.

Gem. § 7 Abs. 1 FernUSG ist ein Fernunterrichtsvertrag, der von einem Veranstalter ohne die nach § 12 Abs. 1 FernUSG erforderliche Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, nichtig.

Der Anwendbarkeit des FernUSG steht insbesondere nicht entgegen, dass die Klägerin den streitgegenständlichen Coachingvertrag unstreitig als Unternehmerin und nicht als Verbraucherin geschlossen hat. Denn entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es nicht darauf an, ob der „Lernende“ im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG bei Abschluss des Vertrages als Unternehmer oder Verbraucher gehandelt hat.

Das FernUSG ist nämlich nicht ausschließlich auf Verbraucher anwendbar.


Ergebnis für den Coaching Kunden:


Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der an die Beklagten gezahlten Vergütung in Höhe von 21.420,00 €“, 

weil es keinen Rechtsgrund für die Zahlung an die CopeCart-GmbH gab:

„Vorliegend ist die Leistung der Klägerin in Form der an die Beklagte unstreitig erfolgten Zahlung der Vergütung in Höhe von insgesamt 21.420,00 € ohne Rechtsgrund erfolgt, da der streitgegenständliche Coachingvertrag (jedenfalls) gemäß § 7 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 1 S. 1 FernUSG nichtig ist.“


Welche Folgen hat das Urteil?

Das Urteil aus Nürnberg-Fürth reiht sich nahtlos in eine immer länger werdende Liste von Entscheidungen ein, die gegen Anbieter von Onlinecoachings gefällt worden sind:


- So hatte das Landgericht Stade einen Coaching-Vertrag für sittenwidrig erklärt 

- Das Oberlandesgericht Celle hat dann in der Folge entschieden, dass Unternehmer ebenfalls ein Widerrufsrecht haben, wenn das Fernunterrichtsschutzgesetz Anwendung findet 

- Das Landgericht Leipzig, das Landgericht Hamburg und das Landgericht Hannover haben das Fernunterrichtsschutzgesetz für anwendbar erklärt und gegen die Coachingunternehmen entschieden

- Zudem hat das Landgericht Stuttgart nach einem Medienbericht die Sittenwidrigkeit eines Coaching-Vertrags des Bestsellerverlags von Dirk Kreuter festgestellt


Auch das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth bewegt sich auf dieser Linie und wird somit die Rechte von Kunden, die derartige Verträge abgeschlossen haben, weiter stärken.

Wenn auch Sie einen Coaching-Vertrag mit der CopeCart GmbH abgeschlossen haben und unzufrieden sind, beraten wir Sie mit unserer Erfahrung aus zahlreichen Coachingfällen gern dazu, mit welchen rechtlichen Mitteln Sie vorgehen können und welche Erfolgsaussichten in Ihrem Fall bestehen.

Melden Sie sich hierzu gern für ein unverbindliches Erstgespräch!


Direkt zum Telefontermin: https://calendly.com/kanzleiliebich/erstbesprechung

Website: http://www.ra-marko-liebich.de/

E-Mail: Kanzlei@RA-Marko-Liebich.de

Telefon: 03521 / 71 99 6 99

Foto(s): adobe stock photos


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