Die „Coaching-Falle“ Teil 25: Auch Landgericht Ulm urteilt gegen CopeCart – Vertrag für Coaching von Max Weiß nichtig

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Die Frage der Rechtmäßigkeit von Coaching-Verträgen wird zunehmend ein Fall für die Gerichte, weil die Zahl unzufriedener Kunden und damit die Anzahl entsprechender Klagen weiter rapide zunimmt. Auch in diesem Fall wieder beteiligt – die CopeCart GmbH. Hierbei handelt es sich um einen sogenannten „Reseller“ (Wiederverkäufer) aus Berlin, der für eine Vielzahl von Coaches die Vertragsabwicklung übernimmt und sogar die Verträge im eigenen Namen schließt. Zu den in diesem Zusammenhang häufiger auftretenden Problemen hatten wir hier berichtet.


Worum geht es?

Nunmehr hatte sich auch das Landgericht Ulm mit einem Fall zu befassen, der sich um einen Coaching-Vertrag mit der Cope-Cart GmbH drehte. Coach war in diesem Fall „Max Weiß“ bzw. dessen Firma „Weiss Consulting & Marketing GmbH“, wie das Gericht im Urteil ausführt. Dieser bot ein „Mentoring Programm“ zum Thema Online-Marketing zum Preis von 5.950,00 € an. Hierfür bekam der Kläger einen


Online-Videolernkurs aus verschiedenen Lektionen mit allen relevanten Lerninhalten sowie individuellem Support durch mehrmals wöchentlich stattfindende Live-Calls und eine Instant-Messenger-Gruppe, damit der Teilnehmer Rückfragen zu den Lerninhalten stellen kann.“


Hierbei handelt es sich – soweit erkennbar – um das übliche Geschäftsmodell gängiger Online-Coachings, die nach der Meinung vieler Gerichte eine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) erforderlich machen. Eine solche Zulassung hatte auch in diesem Fall jedoch weder der Coach, noch die CopeCart GmbH.

Der Kläger schloss den Vertrag im April 2023 über die Website der CopeCart GmbH ab, zahlte einen Teil der Kosten in Raten und versuchte im August, den Vertrag zu widerrufen. Diesen Widerruf wollte die CopeCart GmbH jedoch nicht akzeptieren, so dass es schließlich zum Gerichtsverfahren kam.


Das Urteil des Landgerichts Ulm

Auch das Landgericht Ulm erklärte mit Urteil vom 01.03.2024 das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) für anwendbar, weil ein solcher Onlinekurs Fernunterricht darstellt und daher zulassungspflichtig ist:


Gem. § 12 Absatz 1 S. 1 FernUSG bedürfen Fernlehrgänge der Zulassung, über welche jedoch weder die Beklagte noch der Dienstleister verfügt. Wird ein Fernunterrichtsvertrag von einem Veranstalter ohne die nach § 12 Abs. 1 FernUSG erforderliche Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen, so ist dieser gem. § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig.“

„Das FernUSG findet vorliegend Anwendung. Bei dem streitgegenständliche Coachingvertrag handelt es sich um einen Fernunterrichtsvertrag im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG.“

„Die Frage, ob der Kläger den streitgegenständlichen Coachingvertrag als Verbraucher oder als Unternehmer geschlossen hat, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, denn das FernUSG ist nicht ausschließlich auf Verbraucher anwendbar.“



Das Landgericht Ulm berief sich bei seiner Entscheidung ausdrücklich auf die Rechtsprechung anderer Gerichte, die sich ebenfalls mit Fällen gegen die CopeCart GmbH auseinandergesetzt hatten, insbesondere auf das Landgericht Nürnberg-Fürth und das Oberlandesgericht Celle (wir berichteten).

Ergebnis in diesem Fall für den Coaching-Kunden:

„Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der an die Beklagten gezahlten Vergütung in Höhe von 1.487,52 EUR ergibt sich aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt., § 818 Abs. 2 BGB.



Welche Folgen hat das Urteil?

Das Urteil vom 01.03.2023 ist aktuell noch nicht rechtskräftig, reiht sich aber in eine immer länger werdende Liste von Entscheidungen ein, die gegen Anbieter von Onlinecoachings und insbesondere gegen die CopeCart GmbH gefällt worden sind.


- So hatte das Landgericht Stade einen Coaching-Vertrag für sittenwidrig erklärt 

- Das Oberlandesgericht Celle hat dann in der Folge entschieden, dass Unternehmer ebenfalls ein Widerrufsrecht haben, wenn das Fernunterrichtsschutzgesetz Anwendung findet 

- Das Landgericht Leipzig, das Landgericht Hamburg, das Landgericht Hannover und das Landgericht Nürnberg-Fürth haben das Fernunterrichtsschutzgesetz für anwendbar erklärt und gegen die Coachingunternehmen entschieden

- Zudem hat das Landgericht Stuttgart die Sittenwidrigkeit eines Coaching-Vertrags des Bestsellerverlags von Dirk Kreuter festgestellt


Auch das Urteil des Landgerichts Ulm bewegt sich nun weiter auf dieser Linie und wird somit die Rechte von Kunden, die derartige Verträge abgeschlossen haben, weiter stärken. Selbstverständlich sind aber alle Fälle individuell zu betrachten.


Professionelle Beratung in Anspruch nehmen

Wenn auch Sie einen Vertrag für ein Online-Coaching geschlossen haben - ob mit der CopeCart GmbH oder einem anderen Vertragspartner - und unzufrieden sind, beraten wir Sie mit unserer Erfahrung aus zahlreichen Coachingfällen gern dazu, mit welchen rechtlichen Mitteln Sie vorgehen können und welche Erfolgsaussichten in Ihrem Fall bestehen.

Melden Sie sich hierzu gern für ein unverbindliches Erstgespräch!


Direkt zum Telefontermin: https://calendly.com/kanzleiliebich/erstbesprechung

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Telefon: 03521 / 71 99 6 99

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