Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen Fernbleiben vom Dienst während Coronapandemie?

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War die Entfernung einer Lehrerin aus dem Dienst wegen eines eigenmächtig „verlängerten Urlaubs“ während der Corona-Pandemie rechtmäßig? Mit der Antwort und mit einer aktuellen Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 09.11.2023, Az.: 14 LB 3/23; vgl. FD-ArbR 2023, 460905, beck-online) beschäftigt sich der folgende Beitrag.


Sachverhalt

Eine verbeamtete Lehrerin war 2020 noch vor Beginn der Osterferien nach Südasien aufgebrochen, weil sie wegen fortschreitender Corona-Pandemie befürchtete, sonst nicht mehr dorthin zu gelangen (a. a. O.). In der Folge hatte sie auch die vom Auswärtigen Amt angebotenen Rückholflüge verstreichen lassen, um ihren Urlaub nicht vorzeitig abbrechen zu müssen (a. a. O.). Aufgrund der Streichung des ursprgl. geplanten Rückfluges kehrte sie erst deutlich nach Ende der Ferien nach Deutschland zurück und nahm während der Ferien auch nicht an der Notbetreuung der Schule teil (a. a. O.). Die Schulleitung wurde über die tatsächliche Ortsabwesenheit durch die Beamtin getäuscht (a. a. O.). Zudem war sie, obwohl im weiteren Verlauf des Schuljahres 2019/2020 bereits ein Disziplinarverfahren gegen sie eingeleitet worden war, ohne Erlaubnis auch einer Zeugniskonferenz ferngeblieben (a. a. O.).

Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat in erster Instanz mit Urteil vom 29.06.2023 (ger. Az.: 17 A 3/22) eine Entfernung der Beamtin aus dem Dienst verhängt/ausgesprochen (a. a. O.).


Urteil des OVG Schleswig-Holstein

Das OVG Schleswig-Holstein ist im Berufungsverfahren zu dem Ergebnis gekommen, dass die erstinstanzlich vom VG verhängte disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme - die Entfernung der Beamtin aus dem Dienst - bei dieser Sachlage zurecht verhängt worden sei (a. a. O.). Die Revision zum BVerwG wurde nicht zugelassen (a. a. O.). Gegen die Nichtzulassung der Revision kann (nach Zustellung der Urteilsgründe an die Beteiligten) noch Beschwerde beim BVerwG eingelegt werden (a. a. O.).


Bewertung

Da das eigenmächtige Fernbleiben vom Dienst (vorliegend offenbar wiederholt und sogar einschließlich Täuschung des Dienstherrn) die beamtenrechtlichen Grundpflichten i. S. v. §§ 33 ff. BeamtStG i. V. m. Art. 33 Abs. 5 GG berührt, sind in solchen Fallgestaltungen regelmäßig nicht „nur“ besoldungsrechtliche Folgen (nämlich der entsprechende Verlust der Bezüge - vgl. § 9 BBesG oder § 60 ThürBesG einschließlich entspr. Auswirkungen auf das Ruhegehalt), sondern auch (ggf. erhebliche) dienst-/disziplinarrechtliche Konsequenzen zu befürchten. Da es sich zwangsläufig um eine Dienstpflichtverletzung i. S. v. § 47 BeamtStG handeln kann, wird regelmäßig ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden. Im Disziplinarverfahren ist dann zu klären, ob es sich tatsächlich um eine schuldhafte/vorwerfbare Dienstpflichtverletzung handelte (und wie diese ggf. unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dienst-/disziplinarrechtlich zu sanktionieren ist). 

Von einem eigenmächtigen Fernbleiben vom Dienst wird jedenfalls zwangsläufig immer abzuraten sein. Gerade unter Berücksichtigung der vorliegenden Bewertung durch das OVG Schleswig-Holstein ist mit derartigen Vorwürfen bereits konfrontierten Beamten zu raten, sich unverzüglich spezialisierten anwaltlichen Rat zu holen. Schließlich muss auch nicht jede Verfehlung und/oder Dienstpflichtverletzung direkt das Ende des Dienstverhältnisses bedeuten.


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