Die Meldepflicht bei Krankheit – Wie und wann muss ich mich dem Arbeitgeber gegenüber krank melden?

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Die Anzeige- und Nachweispflicht bei Arbeitsunfähigkeit

Vielen Arbeitnehmern ist nicht genau bewusst, wie sie sich im Falle einer Krankheit gegenüber dem Arbeitgeber zu verhalten haben. Erstaunlich ist jedoch auch, dass wir häufig ebenfalls von Arbeitgebern hierzu gefragt werden, welche Pflichten der Arbeitnehmer in einem solchen Fall hat. Denn häufig werden die Arbeitsverträge nur kurz überflogen, bevor es zur Unterschrift kommt. Dort ist nämlich häufig geregelt, wie sich der Arbeitnehmer im Krankheitsfalle zu verhalten hat.

Der Arbeitnehmer hat nämlich im Krankheitsfalle zwei unabdingbare Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber einzuhalten. 

Er muss zum einen dem Arbeitgeber 

  1. den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit erbringen und
  2. über die Arbeitsunfähigkeit informieren.

Nachweispflicht der Arbeitsunfähigkeit

Den "Nachweis der Arbeitsunfähigkeit erbringen" bedeutet, dass die Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestätigt werden muss. Sollte die Erkrankung jedoch "unstreitig" sein, bedarf es keiner ärztlichen Bestätigung, z. B. bei einem allgemein bekannten Unfall oder einem bekannten Krankenhausaufenthalt.

Grundsätzlich besteht eine gesetzliche Pflicht zur Einholung eines ärztlichen Attestes, sofern die Krankheit länger als drei Kalendertage andauert.

Der Arbeitnehmer hat jedoch auch durch die arbeitsvertraglichen Regelungen die Möglichkeit, einen ärztlichen Nachweis (Krankmeldung) bereits ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit einzufordern. Üblicherweise wird jedoch in den meisten Musterverträgen hiervon kein Gebrauch gemacht, dennoch sollte man unbedingt in den Arbeitsvertrag schauen, um eventuelle arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Abmahnungen bis hin zur eventuellen fristlosen Kündigung zu vermeiden.

Anzeigepflicht der Arbeitsunfähigkeit

Unabhängig des ärztlichen Attestes hat der Arbeitnehmer unverzüglich, das heißt "ohne schuldhaftes Zögern", dem Arbeitgeber gegenüber seine eingetretene Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen. 

"Unverzüglich" bedeutet in diesem Falle bereits am ersten Tag und zwar zu Arbeitsbeginn bzw. in den ersten Arbeitsstunden. Nicht ausreichend ist es, den Arbeitgeber erst nach dem Arztbesuch zu informieren oder sogar einen Brief mit der Anzeige zu versenden, da aufgrund des Postlaufes mit einer Unterrichtung innerhalb eines Tages nicht zu rechnen ist. 

Es muss daher eine unverzügliche mündliche, telefonische Mitteilung oder das Versenden einer SMS oder E-Mail erfolgen. Wir raten hierbei immer eventuell noch einen weiteren Vorgesetzen, Arbeitskollegen oder eine weitere Vertrauensperson des Arbeitgebers ebenfalls zeitlich mit der Bitte zu informieren, den Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Dies vor dem Hintergrund, dass es im Nachgang nicht zu Streitigkeiten kommen kann, wenn der Arbeitgeber sich an ein Telefonat zu Arbeitsunfähigkeit "zufällig nicht mehr erinnern" kann. Die Beweislast zur Anzeigepflicht liegt nämlich immer bei dem Arbeitnehmer.

Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber nicht anzeigen, welche Krankheit vorliegt oder welchen Grund die Krankheit hat. 

Wichtig ist auch, dass der Arbeitnehmer nach erfolgtem Arztbesuch den Arbeitgeber über die weiteren Krankheitstage informiert; also dem Arbeitgeber bereits mitzuteilen, dass eine Arbeitsunfähigkeit auch für die nächsten Tage besteht. Es reicht also nicht aus, zum Arzt zu gehen und danach die Krankmeldung für die nächsten Tage per Post zu versenden.

Fazit: Da die kleinsten Fehler bzw. Verstöße schnell auch zu einer nicht gewünschten Abmahnung bis hin zu einer eventuellen fristlosen Kündigung führen können, ist auf die vorangestellten Punkte unbedingt zu achten. Insofern stehen wir Ihnen mit unseren Fachanwälten im Arbeitsrecht gerne zur Verfügung, sollten Sie noch Fragen zu diesem komplexen Themenbereich haben.

Ausdrücklich möchten wir jedoch darauf hinweisen, dass wir keine kostenlose Beratung anbieten. Aufgrund der Vielzahl von Anfragen aus dem Internet können wir auch Nachfragen zu diesem Artikel grundsätzlich nicht kostenlos beantworten.

Ihre KGK Rechtsanwälte


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