Die Rücknahme einer Kündigung durch den Arbeitgeber – darf er das?

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Eine Kündigung ist rechtlich gesehen eine sog. einseitige Willenserklärung. Dies bedeutet, dass es bei dieser Erklärung nicht auf das Einverständnis des gekündigten Vertragspartners ankommt. Ob die Kündigung jedoch im Ergebnis rechtlich wirksam ist, muss im Zuge einer sog. Kündigungsschutzklage durch das Arbeitsgericht entschieden werden. Doch was geschieht, wenn der Arbeitgeber zum Beispiel die Kündigung vor Einreichung der Klage zurücknimmt?

 

1. Rücknahme der Kündigung gleich Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses?

Durch die Rücknahme der Kündigung will der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zum Ausdruck bringen, dass er seine Kündigung im Nachhinein bereut und nicht weiter verfolgen möchte. Der kündigende Vertragspartner kann zwar die Rücknahme seiner Kündigung gegenüber der anderen Vertragspartei erklären, um so zum Ausdruck zu bringen, dass er das Arbeitsverhältnis weiterführen möchte. Doch welche rechtliche Konsequenz folgt aus dieser Erklärung und muss der Erklärung durch die gekündigte Partei zugestimmt werden?

 

2. Zustimmung zur Rücknahme der Kündigung erforderlich 

Der Vertragspartner muss gegenüber dem zuvor kündigenden Vertragspartner seine Zustimmung erklären, damit die Rücknahmeerklärung der Kündigung auch Rechtswirkung entfaltet. Dies ist anders zur klassischen Kündigungserklärung, bei der es gerade keine Zustimmung des anderen Vertragspartners bedarf.

Daher führt die Rücknahme der Kündigung nicht automatisch zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Denn wie oben erklärt, bedarf es der Zustimmung zur Rücknahme durch die anderen Vertragspartei.

Nur wenn der gekündigte Vertragspartner also der Vertragsfortsetzung auch zustimmt und damit einverstanden ist, wird das Arbeitsverhältnis fortgesetzt. Grundsätzlich bietet es sich an, eine vertragliche Vereinbarung aufzusetzen, die die Vertragsfortsetzung zu den entsprechenden Konditionen zum Inhalt hat.

Die Rücknahme der Kündigung soll nach der Rechtsprechung nämlich als Vertragsangebot interpretiert werden, nach welchem das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung und zu den bisher gültigen Bedingungen weiter fortgesetzt werden soll.

 

3. Was geschieht wenn der Rücknahme nicht zugestimmt wird?

Sofern der gekündigte Vertragspartner der Rücknahme nicht zustimmt, hat dies zur Folge, dass die Kündigung weiterhin fortbesteht und das Arbeitsverhältnis zum vertraglich oder gesetzlichen Beendigungszeitpunkt sein Ende finden wird.


Fazit: Vor den vorangestellten Gründe sollte man auf beiden Seiten nicht leichtfertig eine Kündigung aussprechen ohne sich über die rechtlichen Konsequenzen bewusst zu sein. Denn weitere Probleme tauchen häufig auf, sofern der Arbeitgeber z.B. erst in einem gerichtlichen Kündigungsschutzprozess die Rücknahme erklärt. Vor diesem Hintergrund raten wir dringend an, sowohl vor dem Ausspruch einer Kündigung als auch bei gewünschter Rücknahme einer Kündigung sich durch einen Fachanwalt im Arbeitsrecht beraten zu lassen, um schwerwiegende rechtliche Konsequenzen im Voraus noch zu vermeiden.

 

Selbstverständlich stehen wir Ihnen bei weiteren Fragen mit unseren Fachanwälten zur Verfügung, bitten jedoch aufgrund der Vielzahl von teilweise sehr komplexen Anfragen zu diesem Artikel um Verständnis, dass wir nicht alle Fragen kostenlos beantworten können. Selbstverständlich werden Sie aber vorab über eventuelle Gebühren informieren. 

Wir bitten hier um Verständnis. 

Ihre KGK Rechtsanwälte


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