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Die Untätigkeitsklage erklärt! Jetzt handeln und Entscheidung herbeiführen

  • 4 Minuten Lesezeit

Die Untätigkeitsklage kann der Behörde Beine machen

Die Untätigkeitsklage kann ein wirksames Mittel sein, um eine Behörde zur Entscheidung über einen Antrag zu zwingen. In der Regel ist sie drei Monate nach Antragsstellung möglich und mit überschaubaren Kosten verbunden. Wie Sie sich dieses Instrument zu Nutze machen können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

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Ohnehin ist Abwarten nicht vergnügungssteuerpflichtig. Schlimmer noch ist die Situation, wenn es um eilige Angelegenheiten geht und die Behörde sich mal wieder Zeit lässt. Dies ist zum Beispiel bei einer Baugenehmigung, einer Konzession oder auch einer Aufenthaltsgenehmigung der Fall. Auch in behördlichen Zulassungsverfahren führen Verzögerungen nicht selten zu immensen finanziellen Schäden.

Wann ist eine Untätigkeitsklage möglich?

Die Untätigkeitsklage ist gemäß § 75 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Regelfall bereits drei Monate nach Antragstellung möglich. Auch wenn Sie auf die Entscheidung in einem Widerspruchsverfahren warten, ist die Untätigkeitsklage möglich. In Ausnahmefällen ist die Untätigkeitsklage auch schon früher möglich. Ebenfalls kann es Fälle geben, in denen länger abgewartet werden muss. 

Sie wollen nicht länger warten? Wir unterstützen Sie!

Beispiele Untätigkeitsklage

  • Erteilung Baugenehmigung
  • Bauvorbescheid
  • Gewerbeerlaubnis
  • Gaststättenerlaubnis
  • Visum
  • Aufenthaltsgenehmigung
  • Widerspruch

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Wie eine Beratung aussehen kann:

  • Anwaltliche Erstberatung zur Einschätzung der Erfolgsaussichten
  • Professionelle Vertretung Ihrer Interessen zum Beispiel im Widerspruchsverfahren oder im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
  • Individuelle Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt (kein Call-Center)
  • Aufzeigen Ihrer individuellen Handlungsmöglichkeiten

Wie hoch sind die Kosten einer Untätigkeitsklage?

Die gute Nachricht vorweg: Wird die Untätigkeitsklage gewonnen, so hat die Behörde die Gerichtskosten und die gesetzlichen Anwaltskosten nach RVG zu tragen. Abgesehen davon ist im Verwaltungsrecht der Vorteil zu beachten, dass sich die Behörden in aller Regel selbst vertreten und dann keine fremden Anwaltskosten anfallen. Unsere Vergütung richtet sich nach dem tatsächlich angefallenen Zeitaufwand. Es verbleibt - auch im Erfolgsfall - regelmäßig ein Teil der Anwaltskosten, die nicht erstattet werden können und von dem Mandanten selbst getragen werden müssen.

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Wozu braucht es eine Untätigkeitsklage?

Bekanntlich geht die Digitalisierung der deutschen Verwaltung nur schleppend voran. Auf der Website des Nationalen Normenkontrollrats, der den Fortschritt der Digitalisierung in der Verwaltung mit Studien erforscht, heißt es dazu:

"Seit Jahren hinkt Deutschland bei der Digitalisierung der Verwaltung hinterher. Bürgerinnen und Bürger, aber auch die Wirtschaft sind mittlerweile gewöhnt, elektronisch zu kommunizieren und geschäftliche Aktivitäten und Dinge des alltäglichen Lebens online abzuwickeln. Auch deshalb erwarten sie einfache digitale Verwaltungsangebote für alle Lebenslagen. Lange Wartezeiten in Bürgerämtern oder komplizierte Antragsverfahren werden als nicht mehr zeitgemäß empfunden. Man möchte auch Verwaltungsdienstleistungen von zu Hause oder mobil von unterwegs elektronisch beantragen können. Dabei sollen die Verfahren verständlich und einfach sein. Im besten Fall muss man Daten nur einmal angeben (Once-Only-Prinzip) und bekommt eine schnelle Rückmeldung."

Das ernüchternde Ergebnis:

"Von diesem Zustand  sind wir in Deutschland aber leider immer noch weit entfernt. Unterschiedliche Zuständigkeiten im föderalen Staat mit unterschiedlichen IT-Sytemen und rechtliche Probleme werden seit Jahren als Entschuldigung angeführt. Damit dürfen wir uns aber nicht mehr zufrieden geben. Fragen der Nutzerfreundlichkeit und Vollzugstauglichkeit von Gesetzen oder der flächendeckenden Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes zur Digitalisierung der wichtigsten Verwaltungsleistungen, müssen entschieden umgesetzt werden."


Persönlich für Sie erreichbar:

RA Malte Brix

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  • Gerichtliche Eilverfahren
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Gesetzliche Grundlage der Untätigkeitsklage, § 75 VwGO

Das Gesetz bestimmt die Voraussetzungen der Untätigkeitsklage in § 75 VwGO. Dieser lautet:

"Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären." 

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Foto(s): Adobe Stock, Unsplash


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