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Die wichtigsten Urteile zum Kinderzimmer

  • 7 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Die Rechtsfragen rund um das Kinderzimmer verteilen sich über alle großen Rechtsgebiete – angefangen von der kindgerechten Gestaltung des Kinderzimmers über wechselnde Bedürfnisse in der Studienzeit und die Zweitwohnungssteuer bis hin zur kuriosen Frage, ob man oder besser Frau ihre Schuhe in der Wohnung ausziehen muss.

Wer trägt die Rückbaukosten beim Auszug aus der Mietwohnung?

Wenn Kinder größer werden, brauchen sie immer mehr Platz. Deshalb hatten Mieter in ihrer Wohnung die Kinderzimmerdecke durchbrochen und den Dachboden ausgebaut, um mehr Raum zu schaffen. Der Vermieter hatte diesen Umbauten zugestimmt, verlangte aber beim Auszug trotzdem den Rückbau dieser baulichen Veränderung. Die Mieter meinten dagegen, das könne der Vermieter nicht verlangen – schließlich hatte er dem Umbau ausdrücklich zugestimmt.

Zuletzt musste das Landgericht Kleve (LG Kleve) über den Fall entscheiden und stellte explizit klar, dass die Zustimmung des Vermieters zu den Umbaumaßnahmen nicht automatisch den Verzicht auf die Rückbauverpflichtung des Mieters bedeute. Nach der Entscheidung des Landgerichts Kleve besteht die Rückbauverpflichtung der Mieter daher auch, wenn der Vermieter den baulichen Änderungen zugestimmt hat. Deswegen war der Vermieter nicht verpflichtet, die bauliche Veränderung dauerhaft über das Vertragsende hinaus hinzunehmen. Somit konnte der Vermieter vom Mieter den Rückbau des Dachgeschossausbaus und der Elektroinstallationen verlangen. (LG Kleve, Urteil v. 28.01.15, Az.: 6 S 149/12) 

Bei einer Mietwohnung trägt also grundsätzlich der Mieter das Risiko umfangreicher Umbauten und darf allein von der Zustimmung des Vermieters nicht darauf schließen, dass dieser letzten Endes auf sein Rückbaurecht verzichtet.

Müssen Schuhe an der Wohnungstür ausgezogen werden?

Die Frage von Besuchern, ob sie ihre Schuhe ausziehen sollen, ist nicht ungewöhnlich. In Hamburg hat aber sogar das Landgericht Stöckelschuhe in einer Mietwohnung ausdrücklich verboten. Nach Ansicht der Hamburger Richter führt das Tragen von hochhackigen Schuhen bei einer hellhörigen Altbauwohnung mit Fliesen- und Laminatboden in einem Mehrfamilienhaus zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung. In derartigen Wohnungen gehört deshalb das Tragen der beliebten Pumps nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung und diese müssen nun an der Wohnungstür ausgezogen werden. (LG Hamburg, Urteil v. 15.12.2009, Az.: 316 S 14/09)

Absatzschuhe können also in einer Mietwohnung unter Umständen zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung bei anderen Hausbewohnern führen. Das gilt ganz besonders, wenn das Kinderzimmer unter den hellhörigen Räumen liegt. Deshalb haben Hamburger Richter High Heels in dieser Mietwohnung verboten.

Laminat statt Teppich – darf der Vermieter den Bodenbelag ändern?

Vor dem Stuttgarter Amtsgericht (AG Stuttgart) stritt man sich um die Frage, ob die Vermieterin statt Teppichboden auch Laminat verlegen lassen darf. In dem konkreten Fall musste der über 17 Jahre alte Teppichboden der Wohnung auch im Kinderzimmer wegen starker Abnutzung ausgetauscht werden. Während die Mieterin erneut einen Teppichboden wollte, bevorzugte die Vermieterin Laminat, weil dieses länger halte, einen geringeren Verschleiß habe und leichter zu pflegen sei. Der Fall landete vor dem Amtsgericht Stuttgart (AG Stuttgart), das der Vermieterin Recht gab.

Das Gericht stellte in seiner Entscheidung klar, dass die Vermieterin zwar einerseits grundsätzlich verpflichtet ist, den ursprünglichen Zustand der Mietsache bei der Beseitigung von Schäden wiederherzustellen, Mieter aber andererseits unwesentliche Veränderungen der Mietsache hinnehmen müssen. Durch den Einbau des Laminats war die Mietwohnung nicht grundlegend verändert worden, da die Mieterin die Wohnung nach wie vor im gewohnten Umfang nutzen konnte. Deshalb durfte die Vermieterin den abgenutzten Teppichboden gegen Laminat austauschen. (AG Stuttgart, Urteil vom 06.10.2014, Az.: 34 C 3588/14)

Mieter können also weder im Kinderzimmer noch in anderen Räumen auf Teppichboden bestehen. Muss dieser wegen starker Abnutzung ausgetauscht werden, können Vermieter auch gegen den Willen der Mieter Laminat statt Teppich verlegen lassen.

Muss man die Tapete im Kinderzimmer beim Auszug entfernen?

Wie bei der Renovierung aller anderen Zimmer gilt auch im Kinderzimmer: Es kommt auf den Einzelfall an. Sowohl das Landgericht Berlin (LG Berlin) als auch das Landgericht Frankfurt (LG Frankfurt) hat aber entschieden, dass Vermieter die Entfernung von Tapeten im Kinderzimmer nicht immer verlangen können. Beide Gerichte stellten ausdrücklich fest, dass es zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gehöre, das Kinderzimmer mit einer Sternchentapete oder Harry-Potter-Bordüre zu verzieren. Beides musste beim Auszug nicht entfernt werden. (LG Berlin, Urteil v. 26.05.2005, Az.: 62 S 87/05; LG Frankfurt/Main, Urteil v. 31.07.2007, Az.: 2/11 S 125/06)

Bei Tapeten und Bordüren im Kinderzimmer gilt also, dass man diese beim Auszug nicht zwangsweise entfernen muss, weil sie eine typische Wandgestaltung dieser Zimmer darstellen. Die Renovierungspflicht ergibt sich aus dem Mietvertrag und hängt unter anderem davon ab, ob man die Wohnung renoviert oder unrenoviert übernommen hat und wann die letzte Renovierung stattfand.

Kann man eine Mietwohnung wegen Eigenbedarf kündigen, wenn die Kinder mehr Platz brauchen?

Ebenfalls bis vor das oberste Zivilgericht ging der Streit um eine Eigenbedarfskündigung. Weil das deutsche Mietrecht vom Grundgedanken des sozialen Mieterschutzes geprägt ist, haben Vermieter es oft sehr schwer, ein Mietverhältnis zu kündigen, und benötigen hierfür einen speziellen Grund. Der bekannteste Grund für eine Vermieterkündigung ist der Eigenbedarf. Vermieter dürfen danach einen Mietvertrag kündigen, wenn sie ihre Wohnung künftig selbst nutzen oder nahen Angehörigen überlassen wollen.

In dem Fall, der hier vor dem BGH landete, kehrte der Sohn des Vermieters aus dem Ausland zurück und wollte eine eigene Wohnung beziehen. Die Mieter der Wohnung akzeptierten die darauf gestützte Eigenbedarfskündigung nicht, weil sie der Meinung waren, die Vierzimmerwohnung sei für den Sohn viel zu groß. Der Bundesgerichtshof stellte aber klar, der Vermieter dürfe selbst entscheiden, welchen Wohnbedarf er für sich und seine Angehörigen für angemessen halte. Daneben seien Größe und Zimmeranzahl nicht alle Faktoren, die bei der Entscheidung über eine Wohnung eine wichtige Rolle spielen. Der Vermieter durfte die Wohnung deshalb wegen Eigenbedarf für den eigenen Sohn kündigen. (BGH, Urteil v. 04.03.2015, Az.: VIII ZR 166/14)

Wenn die eigenen Kinder groß werden und das Kinderzimmer zu klein wird, kann man also eine Eigentumswohnung wegen Eigenbedarf kündigen.

Muss man für das Studentenzimmer Zweitwohnungssteuer zahlen?

Wenn Studienort und Kinderzimmer zu weit auseinanderliegen, nehmen sich viele Studenten ein Zimmer am Studienort und fahren an den vorlesungsfreien Tagen nach Hause. Ob von diesen Studenten, die zwar bei ihren Eltern wohnen, aber eine Zweitwohnung am Studienort unterhalten, die Zweitwohnsteuer verlangt werden kann, musste das oberste Verwaltungsgericht in Leipzig mit einer Grundsatzentscheidung klären. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass es das Bundesrecht nicht von vornherein verbiete, die Zweitwohnsteuer in diesen als Kinderzimmerfällen bezeichneten Konstellationen zu erheben. Deshalb dürfen Städte und Gemeinden grundsätzlich auch von Studenten, die ursprünglich als Luxusabgabe gedachte Zweitwohnungssteuer verlangen. Entscheidend für die Zulässigkeit der Steuer ist im konkreten Einzelfall aber die Abgabenordnung der Stadt oder Kommune. (BVerwG, Urteil v. 19.09.2008, Az.: 9 C 13.07)

Liegt das Kinderzimmer zu weit vom Studienort entfernt, ist es also grundsätzlich zulässig, für die Zweitwohnung in der Universitätsstadt die Zweitwohnsteuer zu erheben. Es ist aber nicht jede Ausgestaltung der Zweitwohnungssteuer in den Satzungen der Städte und Kommunen wirksam.

Können die Kosten für die Zweitwohnung am Studienort als Werbungskosten geltend gemacht werden?

Kinderzimmerfälle werfen aber nicht nur die Frage auf, ob für das Studentenzimmer die Zweitwohnungssteuer gezahlt werden muss, sondern auch, ob die zusätzlichen Ausgaben (Miete, Fahrten vom Kinderzimmer in die Studentenwohnung etc.) von der Einkommensteuer abgesetzt werden können. Auch diese Frage musste von den obersten Gerichten entschieden werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied schließlich, dass diese Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden können, wenn das heimische Kinderzimmer auch im Studium den Lebensmittelpunkt darstellt. (BFH, Urteil v. 19.09.2012, Az.: VI R 78/10)

Bleibt das heimische Kinderzimmer also der Lebensmittelpunkt von Studenten, können sie die Aufwendungen für die Wohnung am Studienort später von der Steuer absetzen.

Neben finanziellen und mietrechtlichen Fragen, gibt es aber auch immer wieder baurechtliche Rechtsfragen, die von Gerichten geklärt werden müssen. So musste etwa das Verwaltungsgericht München (VG München) entscheiden, ob über einer Doppelgarage zwei Kinderzimmer eingerichtet werden dürfen.

Die meisten Bundesländer haben in Bezug auf diese Mindestabstände eine Ausnahmeregelung für Garagen geschaffen. Das bedeutet, man muss bei Garagen nicht genauso viel Abstand zum Nachbarsgrundstück halten wie sonst. Diese Ausnahmeregel von den vorgeschriebenen Mindestabständen bezeichnet man als Garagenprivileg. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts München gilt dieses Garagenprivileg aber nur für Räume, die in einem funktionalen Zusammenhang mit der Garage stehen. Kinderzimmer sind jedoch als Wohnraum zu klassifizieren und stehen deshalb gerade nicht in einem solchen funktionalen Zusammenhang. Deshalb verboten die Richter am Verwaltungsgericht München den Ausbau des Raums über der Garage zu zwei Kinderzimmern. (VG München, Urteil v. 24.02.2014, Az.: 8 K 13.922)

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