Dienstliche Beurteilung im Beamtenrecht – Beurteilungsgespräch notwendig?

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Dienstliche Beurteilungen im Beamtenrecht haben eine große Bedeutung. Nicht nur im Rahmen von Beförderungen spielt dies eine große Rolle. Auch bei Bewerbungen auf höherwertige Stellen sind die Beurteilungen von großer Bedeutung. Werden „unterlegene“ Bewerber abgelehnt, besteht im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die Möglichkeit gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und Konkurrentenklage einzureichen.

Mit einem solchen Fall der Bedeutung der Beurteilung hatte sich kürzlich das OVG Münster zu befassen. Ein Beamter wehrte sich gegen die Besetzung einer Abteilungsleiterstelle durch einen Konkurrenten. Er argumentierte, dass seine eigene Beurteilung rechtswidrig sei, da kein Beurteilungsgespräch geführt wurde. Ein solches sei aber nach den maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien notwendig.

Die Behörde argumentierte, dass der Antragsteller langfristig erkrankt war und es dadurch zu keinem Gespräch gekommen sei. Nach dem Obsiegen in erster Instanz erhielt der Antragsteller auch in zweiter Instanz Recht (OVW NRW, Beschluss v. 23.04.2021 - 6 B 1877/20).

Das Oberverwaltungsgericht stützte die Entscheidung. Die Beurteilung war rechtswidrig, da kein Gespräch geführt wurde und auch keines angeboten wurde. Gerade weil der Antragsteller dienstunfähig war und nicht klar war, wann er wieder dienstfähig sein werde und um ein Gespräch gebeten hatte, hätte dieses stattfinden müssen. In diesem hätte sich der Beamte zu Umständen äußern können, die zur Bewertung beitragen könnten, aber womöglich nicht ausreichend Berücksichtigung finden würden.

Das Gericht stellte klar, dass ein Fehlen von einem Beurteilungsgespräch im Konkurrentenstreit zu einer einstweiligen Anordnung führen kann. In einem solchen Fall sind die Aussichten der Klage offen, so dass die ausgeschriebene Stelle einstweilen nicht besetzt werden kann.


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