Dienstvergehen – voller Einsatz im Beruf (Alkohol, private E-Mails, Minderleistung) bei Beamten

  • 3 Minuten Lesezeit

Im Beamtenrecht kommt es immer wieder zu disziplinarrechtlichen Ahndungen aufgrund des Verstoßes gegen den Grundsatz der „vollen Hingabe“ von Beamten zu seinem Beruf. Dieser Grundsatz wurde inzwischen von der Rechtsprechung etwas modernisiert. Die Gerichte verlangen vollen persönlichen Einsatz von Beamten im Dienst.

In den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder wird verlangt, dass sich der Beamte „mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen und die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen“ hat. Das „Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert“.

Die Frage ist allerdings wann ein Verstoß gegen diese beamtenrechtlichen Pflichten vorliegt und welche Folgen dies haben kann.

Alkoholmissbrauch

Zum vollen persönlichen Einsatz im Dienst gehört nach Rechtsprechung auch die gesundheitliche Komponente. Auf der anderen Seite haben Beamte auch ein Privatleben, auf das der Dienstherr grundsätzlich keinen Einfluss nehmen darf.

Insoweit sind beispielsweise innerdienstliche Weisungen hinsichtlich eines Alkoholverbots im Dienst zulässig. Unzulässig ist eine Weisung im Hinblick auf außerdienstliches Verhalten.

Problematisch wird es, wenn Beamte (auch) aufgrund eines außerdienstlichen Ereignisses krank werden. Denn Beamte haben alles was zumutbar ist zu unternehmen, um die Dienstfähigkeit wieder herzustellen.

Dies kann soweit gehen, dass ein Dienstherr eine Therapie verlangen kann.

Treten alkoholbedingte Fehltritte im Dienst auf, bzw. außerdienstliche Verfehlungen, die auf den Dienst von Einfluss sind, können beamtenrechtliche bzw. dienstrechtliche Konsequenzen drohen.

Bei selbst verschuldetem Rückfall in die Alkoholsucht kann dies auch die Entlassung aus dem Dienst für Beamte auf Lebenszeit bedeuten. Beamte auf Probe und Widerruf sind deutlich weniger geschützt, hier reichen schon kleinere Verstöße für die Entlassung.

 private E-Mails/privates Surfen

Grundsätzlich verboten und ein Verstoß gegen den Grundsatz der vollen Hingabe ist auch das Versenden privater E-Mails. Ausnahmen bestehen dort wo dies ausdrücklich oder jedenfalls konkludent erlaubt ist. Gleiches gilt für das private Surfen im Internet. In der Regel gibt es entsprechende Dienstanweisungen bzw. innerdienstliche Regelungen, die unterzeichnet werden. Aus diesen ergibt sich die Art und der Umfang der privaten Nutzung der Hard- und Software des Dienstherrn.

Ein Verstoß kann ebenso – auch gravierende Folgen bis hin zur Entlassung haben.

Dies besonders dann, wenn zur privaten Nutzung von Internet bzw. E-Mail-Accounts auch strafbare Inhalte hinzu kommen (z. B. Beleidigungen, Volksverhetzung usw.). Spätestens in einem solchen Fall ist anwaltliche Hilfe sinnvoll.

Minderleistung

Auch die Minderleistung kann einen Verstoß gegen beamtenrechtliche Pflichten darstellen. Auch hier stellt sich die Frage wann eine Minderleistung vorliegt.

Grundsätzlich schulden Beamte dem Dienstherrn eine durchschnittliche Leistung, d. h. eine Leistung, die den Anforderungen noch entspricht.

Die Leistung ist allerdings nicht mehr den Anforderungen entsprechend, wenn der Beamte regelmäßig (oder auch einmalig) zu spät zum Dienst erscheint. Gleiches gilt für vereinbarte (Außen-)Termine.

Auch die quantitative oder qualitative Minderleistung kann einen Dienstverstoß darstellen. Diese liegt aber erst dann vor, wenn „eine Mehrzahl von Mängeln in der Arbeitsweise von einigem Gewicht nachgewiesen wäre, die insgesamt über das normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten eindeutig hinausgingen“.

Abzustellen ist folglich auf den Durchschnitt. Erst wenn die Minderleistung deutlich unter dem Durchschnitt liegt, kann von einem Dienstpflichtverstoß ausgegangen werden. Wobei man auch den durchschnittlichen Beamten eine gewisse Fehlerquote zugesteht.

Insgesamt lässt sich festhalten, dass eine Minderleistung schwer zu ahnden ist. Sollte dennoch eine Ahndung erfolgen, so sind die Erfolgsaussichten eines Gerichtsverfahrens durchaus gegeben.  



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dipl. Verwaltungswirt (FH), Janus Galka LL.M. Eur.

Beiträge zum Thema