Eigenkündigung: Einmal gekündigt, immer gekündigt!
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Arbeitnehmer, die fristlos kündigen, können sich später nicht mehr auf die Unwirksamkeit ihrer Eigenkündigung berufen. Akzeptiert der Arbeitgeber die Kündigung, muss der Arbeitnehmer die durch ihn selbst erfolgte Kündigung hinnehmen, selbst wenn sie unwirksam ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil bestätigt und stützt sich dabei auf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens.
Weil sein Arbeitgeber mit der Gehaltszahlung im Verzug war, hatte ein Arbeitnehmer fristlos gekündigt. Nachdem es zu einem Betriebsübergang gekommen war, verklagte der Arbeitnehmer den nachfolgenden Betriebsinhaber auf Zahlung des ausstehenden Lohns und berief sich dabei darauf, dass seine fristlose Eigenkündigung unwirksam gewesen sein, weil dafür kein wichtiger Grund bestanden hätte.
Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts wies die Klage des Arbeitnehmers ab: Bei einer fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers muss gemäß § 626 BGB zwar grundsätzlich ein wichtiger Grund vorliegen, beispielsweise wenn sein Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in Rückstand ist und der Arbeitnehmer dies zuvor angemahnt hat. Eine grundlos erfolgte Kündigung ist grundsätzlich unwirksam. Akzeptiert aber der Arbeitgeber die Kündigung und nimmt sie hin, obwohl sie grundlos ist, kann sich der Arbeitnehmer nicht mehr auf die Unwirksamkeit der durch ihn selbst erfolgten Kündigung berufen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 12.03.2009 - Az.: 2 AZR 894/07
(WEL)
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