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Eigenprovision beim Immobilienkauf

  • 1 Minuten Lesezeit
Pia Löffler anwalt.de-Redaktion

[image]Erhält der Käufer nach dem Erwerb einer Immobilie einen Teil des Kaufpreises als Eigenprovision erstattet, kann das die Grunderwerbsteuer nach dem Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) deutlich reduzieren.

So urteilt das Finanzgericht (FG) Sachsen und führt damit die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) aus dem Jahr 2004 konsequent fort. Der Verkäufer dreier, noch zu errichtender Eigentumswohnungen hatte versucht, den Käufer mit einer „Eigenprovision" zu einer beschleunigten Kaufentscheidung zu bewegen. Mit Erfolg.

Eigenprovision nach Vertragsabschluss

Der Käufer entschloss sich zum Kauf und sollte nach Abschluss der formgültigen Kaufverträge einen Teil des Gesamtkaufpreises in Höhe von knapp 700.000 Euro - immerhin gut 10% - erstattet bekommen. Nachdem der Käufer vertragsgemäß die Kaufpreise für die Immobilien gezahlt hatte, erhielt der Käufer innerhalb von weniger als 24 Monaten nach Vertragsabschluss die vereinbarte Eigenprovision.

Streit um die Bemessungsgrundlage

Das Finanzamt setzte im Erwerbsjahr die Grunderwerbsteuer für die Immobilienkäufe anhand der notariell beurkundeten Summe von ca. 700 00 Euro fest. Streitig war dann vor dem FG, anhand welcher Bemessungsgrundlage in diesem Fall die Grunderwerbsteuer des Klägers für diesen Erwerbsvorgang festzusetzen sei: Nach Auffassung des Klägers sei lediglich die um die Provision reduzierte Summe (ca. 630.000 Euro) relevant, nicht der beurkundete Betrag.

Keine Gegenleistung - deswegen Minderung

Der Kläger behielt Recht. Das FG urteilte, dass es sich bei der sogenannten Eigenprovision um eine Kaufpreisminderung handle, da der Käufer nicht zu einer Gegenleistung im Verhältnis zu der Provisionszahlung verpflichtet sei. Die bloße Beschleunigung der Kaufentscheidung sei keine Gegenleistung im rechtlichen Sinn. Da die Herabsetzung des Kaufpreises auch innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb erfolgt sei (§ 16 Abs. 3 Nr.1 GrEStG), stünde der Herabsetzung der Bemessungsgrundlage nichts entgegen. Der festgesetzte Steuerbescheid war damit rechtswidrig, die Steuer musste neu festgesetzt werden.

(FG Sachsen, Urteil v. 16.03.2011, Az.: 8 K 1123/10)

(LOE)


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