Einsatz des eigenen Autos macht Arbeitnehmer nicht zu freien Mitarbeitern
- 2 Minuten Lesezeit
Die Grenze zwischen sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmern und selbstständig tätigen freien Mitarbeitern hat schon viele Gerichte beschäftigt. Nach einem aktuellen Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) ist dafür nicht entscheidend, ob ein eigenes Fahrzeug genutzt wird.
Freie Mitarbeiterin mit eigenem Fahrzeug
Schon seit dem Jahr 2003 war eine Dame für ein Unternehmen tätig und lieferte an dessen Kunden unter anderem Fußmatten, Handtuchrollen und Ähnliches aus. Auch kleinere Montage- und Reparaturdienstleistungen an sogenannten Hygienesystemen nahm sie vor.
Laut ihrem Vertrag war die 64-Jährige freie Mitarbeiterin. Um zu den Kunden der Firma zu gelangen, bekam sie keinen Dienstwagen zur Verfügung gestellt – sie musste vielmehr ihr eigenes Fahrzeug nutzen.
Anweisungen des Auftrag gebenden Unternehmens
Allerdings schrieb das Unternehmen ihr die Farbe des Autos vor und auch, dass daran Werbeschilder angebracht werden müssten. Bei den Kundenbesuchen musste die Dame außerdem Firmenkleidung tragen. Auch sonst arbeitete sie nach Anweisungen der Firma, von der sie auch die für ihre Arbeit notwendigen Materialien zur Verfügung gestellt bekam.
Weil das doch alles sehr nach einer Arbeitnehmereigenschaft aussah, ließ die Betroffene im Jahr 2011 bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren durchführen. Die DRV kam daraufhin zu dem Ergebnis, dass die Frau tatsächlich sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerin und nicht nur freie Mitarbeiterin war.
Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers
Das Hessische LSG hat die Entscheidung der Rentenversicherung nun in seinem Urteil bestätigt. Allein der Einsatz des eigenen Pkw begründet keine selbstständige Tätigkeit.
Die Frau trug kein eigenes unternehmerisches Risiko. Stattdessen war sie weisungsgebunden und in den Betrieb der Firma für Hygienedienstleistungen eingegliedert. Der Arbeitgeber bestimmte unter anderem auch ihr Tätigkeitsgebiet, sodass sie nicht die Möglichkeit hatte, durch mehr Einsatz höhere Gewinne zu erzielen.
Nachdem die Betroffene also keine freie Mitarbeiterin, sondern Arbeitnehmerin ist, muss ihr Arbeitgeber nun anfallende Sozialversicherungsbeiträge abführen und ggf. auch arbeitsrechtliche Vorschriften beachten, wie beispielsweise das Arbeitszeit-, Bundesurlaubs- oder Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
Fazit: Wer in den Betrieb eines Arbeitgebers eingebunden ist und sich auch an dessen Weisungen halten muss, ist regelmäßig Arbeitnehmer, selbst wenn er mit dem privaten Pkw zu den Kunden fahren muss.
(LSG Hessen, Urteil v. 24.11.2016, Az.: L 1 KR 57/16)
(ADS)
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