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Einzelbüro, Zweierzimmer oder Großraumbüro?

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anwalt.de-Redaktion

Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten, wer in der Firma wo sitzen und arbeiten darf. Grundsätzlich kann der Chef über die Verteilung der Räumlichkeiten entscheiden und hat ein entsprechendes Weisungsrecht gegenüber seinen Mitarbeitern. Er muss aber zumindest einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen, an dem der Arbeitnehmer seine Aufgaben auch vernünftig erledigen kann.

Professor hat keinen Anspruch auf Einzelbüro

Aktuell hatte sich der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg mit dem Fall eines Hochschulprofessors zu befassen. Der hatte seit über 20 Jahren ein Einzelbüro. Im Rahmen von Baumaßnahmen organisierte die Hochschule aber die Raumverteilung neu und der Betroffene sollte umziehen. Das an sich wäre nicht so schlimm gewesen, aber sein neues Büro musste er auch noch mit einem Kollegen teilen.

Damit war er nicht einverstanden und zog mit einem Eilantrag vor Gericht. Schließlich verfügen zahlreiche andere Professoren weiterhin über Einzelbüros und ein ganzes Stockwerk stehe leer. Der VGH entschied jedoch auch in zweiter Instanz gegen ihn. Die Richter sahen keine Anhaltspunkte für ein willkürliches Verhalten der Hochschule. Immerhin waren zahlreiche andere Professoren auch in Zweierbüros untergebracht. Bei steigenden Studenten- und Beschäftigtenzahlen sei das unvermeidbar.

Wem welcher Dienstraum zugewiesen wird, daran habe der Dienstherr ein nahezu uneingeschränktes Interesse. Einen Verstoß gegen die hochschulinternen Richtlinien zur Raumvergabe hatte der Professor aber auch gar nicht geltend gemacht. Ebenso wenig hatte er vorgetragen, dass eine Arbeit als Hochschullehrer in dem Zweierbüro beeinträchtigt wäre.

(VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 03.07.2013, Az.: 4 S 1020/13)

Bürozuweisung muss Arbeitnehmerinteressen berücksichtigen

In einem anderen Fall entschied das Arbeitsgericht Trier bezüglich einer im Krankenhaus angestellten stellvertretenden Personalleiterin. Die wurde aus ihrem Einzelzimmer zusammen mit einer Kollegin in eine Art Vorzimmer ihres Chefs gesetzt. Der Raum beinhaltete unter anderem auch Postfächer, Büromaterial und zwei Zentraldrucker für die gesamte Abteilung. Dazu war er zur Teeküche hin offen, in der zwei Kühlschränke standen und regelmäßig Gespräche zwischen Kollegen stattfanden.

Dieses Büro war für die Personalleiterin weder angemessen, noch war ihr hier ein vernünftiges Arbeiten möglich. Die Umzugsanordnung war danach nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt und daher unwirksam. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hat die Entscheidung später bestätigt und ging von einer willkürlichen, wenn nicht schikanösen Maßnahme aus. Mit der Frage, ob die Klägerin tatsächlich Anspruch auf ein Einzelbüro gehabt hätte, musste sich das LAG allerdings nicht befassen. Insoweit war keine Berufung eingelegt worden.

(LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.11.2010, Az.: 2 Sa 339/10)

(ADS)

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