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Entzug der Fahrerlaubnis wegen ständigen Falschparkens?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

Es ist mal wieder nirgends ein kostenfreier Parkplatz in Sicht und ein Parkhaus ist zu teuer? Die Verlockung, sich in einem solchen Fall z. B. auf einen freien Anwohnerparkplatz oder ins Halteverbot zu stellen, ist natürlich groß. Allerdings muss man dann auch mit dem Abschleppen seines Kfz bzw. einem Knöllchen rechnen. Doch kann man deswegen seine Fahrerlaubnis verlieren?

Kein Gutachten vorgelegt – keine Fahrerlaubnis?

Ein Autofahrer hatte innerhalb von zwei Jahren 88 Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen. Allein 83 davon stellten Verstöße gegen Halte- bzw. Parkverbotsvorschriften dar. Weil dieses Verhalten Zweifel an seiner Geeignetheit zum Führen von Fahrzeugen aufkommen ließ, wurde er dazu aufgefordert, eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) durchführen zu lassen.

Der notorische Falschparker legte ein entsprechendes Gutachten jedoch nicht vor. Ihm wurde daraufhin die Fahrerlaubnis entzogen. Nun gab der Verkehrssünder an, dass viele der Verkehrsverstöße nicht von ihm selbst, sondern von seiner Ehefrau begangen worden seien. Er ging daher gerichtlich gegen den Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde vor.

Fahrzeugführer müssen sich an Recht und Gesetz halten

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin stellte zunächst klar, dass vorrangig das Punktesystem nach § 4 Straßenverkehrsgesetz (StVG) für die Frage der Geeignetheit bzw. Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen maßgeblich ist. Die Fahrerlaubnisbehörde entzieht dem Verkehrssünder daher grundsätzlich erst ab 8 Punkten in Flensburg die Fahrerlaubnis. Zuvor muss dieser jedoch in aller Regel bei vier bzw. fünf Punkten ermahnt und bei sechs bis sieben Punkten verwarnt werden.

Allerdings kann die Fahrerlaubnis auch schon entzogen werden, wenn die 8-Punkte-Grenze noch nicht erreicht wurde, vgl. § 3 StVG. Dann müssen aber besondere Gründe vorliegen, warum der Betroffene als fahrungeeignet angesehen wird. Hier hilft unter anderem § 11 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) weiter. Wenn sich ein Verkehrssünder beispielsweise nach § 11 VIII FeV weigert, eine rechtmäßig angeordnete MPU durchzuführen bzw. das entsprechende Gutachten fristgerecht vorzulegen, darf die Fahrerlaubnisbehörde auf seine Fahrungeeignetheit schließen und die Fahrerlaubnis entziehen.

Vorliegend hat der Autofahrer sehr viele Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen – sie waren jedoch zu geringfügig, als dass nach dem Bußgeldkatalog dafür Punkte in Flensburg angefallen wären. Sein Fehlverhalten zeigte aber deutlich, dass er sich nicht an Verkehrsregeln halten möchte, sondern vielmehr hartnäckig dagegen verstößt, wenn er einen Vorteil dadurch hat. Es gab daher begründete Eignungszweifel – die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erfolgte zu Recht. Weil der Verkehrssünder die MPU jedoch nicht durchführen ließ, durfte die Fahrerlaubnisbehörde von seiner Fahrungeeignetheit ausgehen und die Fahrerlaubnis einziehen.

Selbst wenn seine Frau einige der geahndeten Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen haben sollte, war von der Fahrungeeignetheit des Verkehrssünders auszugehen. Denn dann hätte er es einfach zugelassen, dass seine Frau mit seinem Wagen wiederholt Verkehrsverstöße begeht, von denen er aufgrund zahlreicher Bußgeldbescheide auch explizit wusste.

(VG Berlin, Beschluss v. 23.11.2016, Az.: 11 L 432.16)

(VOI)

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