Erschließungsbeitrag - Festsetzungsverjährung und „letzte Unternehmerrechnung“

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Im Erschließungsbeitragsrecht drehen sich Fragen der Rechtmäßigkeit einer Beitragserhebung immer wieder rund um das Thema Festsetzungsverjährung. Ist die Verjährung eingetreten, darf der Beitrag nicht mehr rechtmäßig festgesetzt werden. Die Verjährungsfrist beträgt vier Jahre. Ist Verjährung tatsächlich eingetreten, würde ein Bescheid spätestens vom Gericht aufgehoben werden. Die Verjährung führt jedoch nicht dazu, dass automatisch alle anderen Bescheide ebenfalls wirkungslos werden. Vielmehr werden nur diejenigen Bescheide aufgehoben, deren Betroffene auch Rechtsbehelfe eingelegt haben.

Dass die Verjährungsfrist vier Jahre beträgt, ist der einfachere Part der rechtlichen Fragestellungen. Schwieriger zu beurteilen ist, wann denn die vier Jahre beginnen. Die Verjährung beginnt nach dem Gesetz mit der endgültigen Herstellung. Hierzu gehört neben der technischen Herstellung vor allem die Berechenbarkeit des Aufwands.

Der Aufwand ist dann berechenbar, wenn auch alle Rechnungen der maßgeblichen Firmen vorliegen, einschließlich eines etwaigen Grunderwerbs. Stellt also eine ausführende Firma die Rechnung über einen gewissen Zeitraum nicht, so verlängert sich dementsprechend die Verjährung der Beitragsforderungen. Die Frage ist immer, wann ein Punkt erreicht ist, der dazu führt dass man der Gemeinde eine Verzögerung vorwerfen könnte.

In einem kürzlich entschiedenen Fall war es sogar möglich, eine nach fast 10 Jahren nach den Arbeiten gestellte Honorarrechnung eines Ingenieurbüros zu berücksichtigen. Nach Ansicht des BayVGH (Urteil vom 19. August 2021, Az. 6 B 21.797) war eine Abrechnung noch möglich, d. h. die Festsetzungsverjährung ist erst mit Eingang dieser Rechnung angelaufen (bzw. mit Ablauf des Jahres des Eingangs der Rechnung).

Eine solche Rechtsprechung ist durchaus problematisch, da sich in diesem Zusammenhang durchaus Fragen des Vertrauensschutzes und der Verwirkung stellen können. Je nach Konstellation können Gerichte hier auch eine andere Ansicht vertreten. Schließlich sehen die Betroffenen, dass die Anlage längst fertiggestellt ist, teilweise werden die Grundstücke - auch mehrfach - veräußert, dennoch ist auch nach Jahren nicht gesagt, dass ein Erschließungsbeitragsbescheid nicht doch noch im Briefkasten liegen kann.

Foto(s): Janus Galka


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