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Fahrverbot: Stets Kündigung des Kraftfahrers?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]War ein Berufskraftfahrer zu schnell unterwegs und wurde ihm gegenüber ein Monat Fahrverbot angeordnet, ist eine Kündigung unwirksam, wenn die Zeit des Entzugs mit Urlaub überbrückt werden kann. Gerade ein Berufskraftfahrer ist auf seinen Führerschein angewiesen. Führt er sich als Verkehrsrowdy auf und verliert dadurch auf Dauer seinen Führerschein, kann ihm der Arbeitgeber grundsätzlich kündigen, weil er den Kraftfahrer nicht mehr für Fahrten einplanen kann. Doch nicht jedes Fahrverbot rechtfertigt gleich die Kündigung.

Kündigung wegen Fahrverbots

Im zugrunde liegenden Fall wurde gegenüber einem Mann, der als Berufskraftfahrer tätig war, ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet, über das der Arbeitnehmer seinen Chef rechtzeitig informierte. Kurz bevor er seinen Führerschein abgab, sprach er seinen Arbeitgeber erneut auf das Fahrverbot an. Dieser gab an, das erste Mal von dem Fahrverbot zu hören, und kündigte dem Kraftfahrer fristlos. Er habe sich betriebsschädigend verhalten, weil er seinen Chef zu spät über das Fahrverbot unterrichtet habe, sodass eine Überbrückung des Arbeitsausfalls nun nicht mehr möglich sei.

Fahrverbot hätte mit Urlaub überbrückt werden können

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern sah die Kündigung jedoch als unwirksam an. Der Arbeitgeber hätte dem Kraftfahrer für die Dauer des Fahrverbots Urlaub genehmigen können, da ein Monat ein relativ kurzer Zeitraum sei, den der Arbeitgeber anderweitig überbrücken könne. Immerhin müsse er auch bei Krankheit eines Mitarbeiters kurzfristig umdisponieren und seinen Betrieb so führen, dass ein plötzlicher Personalausfall nicht zu Betriebsstörungen führe. Daher stelle eine eventuell zu spät erfolgte Mitteilung über das Fahrverbot keinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar.

(LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 16.08.2011, Az.: 5 Sa 295/10)

(VOI)
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